Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 48 Verkehrsunterricht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- VG Frankfurt (Oder), 26.07.2016 – VG 2 K 1534/15
- VGH Bayern, 17.03.2025 – 11 CS 25.68Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 28.05.2009 – 14 K 2548/08
3 Entscheidungen zu § 48 StVO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.