Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung

StVO

§ 48 Verkehrsunterricht

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund3 Entscheidungen

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

§ 47 § 49