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BGH Beschluss vom 13.05.1959 – 4 StR 138/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Antliche Sammlung; ja StGB § 315 a Abs. 1 Nr. 4 Wer‘. mit seinem Fahrzeug von der Standspur einer Autobahn aus auf deren rechte Fahrbahn und anschließend auf deren Überholbahn auffährt (hier: um über den Grünstreifen- zu wenden), olne den nachfolgenden Verkehr zu beachten, verletzt dadurch dessen Recht zur "Vorfahrt! im Sinne des § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB.

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Nachschlagewerk: ja.

Antliche Sammlung; ja StGB § 315 a Abs. 1 Nr. 4

Wer‘. mit seinem Fahrzeug von der Standspur einer Autobahn aus auf deren rechte Fahrbahn und anschließend auf deren Überholbahn auffährt (hier: um über den Grünstreifen- zu wenden), olne den nachfolgenden Verkehr zu beachten, verletzt dadurch dessen Recht zur "Vorfahrt! im Sinne des § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB.

BGH, Beschl. v. 13. Mai 1959 - 4 StR 138/59 - OLG Frankfurt / Main AG Frankfurt / Main

4_ StR 138/59

Beschluß

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Paul D ED zus Tu, dort geboren am &. ED ww,

wegen Übertretung der. Straßenverkehrsordnung.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 13. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg und der Bundesrichter Dr. Sauer, Hoepner, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner beschlossen;

Wer nit seinem Fahrzeug von: der Standspur einer Autobahn aus auf deren rechte Fahrbahn und anschließend: auf deren Überholbahn auffährt (hier: um über den Grünstreifen zu wenden), ohhe den nachfolgenden Verkehr zu beachten, verletzt daäürch dessen Recht zur "Vorfahrt" im Sinne des

Grü n de:

I.

a) Am 3. Januar 1958 befuhr der Angeklagte mit dem Lastzug, Motorwagen und Anhänger. die 19 m breite südliche Fahrbahn der Bundesautobahn A 7 in der Gemarkung Frankfurt aus Richtung Flughafen kommend in Richtung Offenbach (Main). Er hatte bei dem "Frankfurter Kreuz" die Ausfahrt nach Frankfurt/Main übersehen und befand sich nunmehr auf der- Fortsetzung der Bundesautobahn.

Daher hielt er zunächst seinen Lastzug auf der rechts

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neben der Fahrbahn befindlichen 2,50 m breiten Standspur an, um.anschließend nach links über einen dort durch

den Grünstreifen führenden kleinen Durchbruch auf die Gegenfahrbahn zu wenden. In gleicher Fahrtrichtung wie der Angeklagte kam der Zeuge KEEP mit seinem Personenkleinwagen. Er fuhr auf der rechten Seite der Fahrbahn und hielt eine Geschwindigkeit von etwa 60 bis

65 km/st. ein. Schon aus einer Entfernung von ungefähr 800 m sah er den Tastzug vor sich auf der Standspur stehen. Als’er sich diesem auf etwa 250 bis 300 m genähert hatte, erkannte er auch, daß der Lastzug seinen linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigte. Er schloß daraus, daß der Lastzugfahrer von der Standspur aus seine Fahrt in Richtung Offenbach wieder fortsetzen und mit Rücksicht auf den von hinten kommenden Fahrzeugverkehr vorsorglich dieses Vorhaben auch durch Betätigung: seines linken Fahrtrichtungsanzeigers anzeigen wolle. Als er auf etwa 80 bis.100 m an den Lastzug, selbst immer noch rechts fahrend, herangekommen war, wurde er links von

“ einem schneller fahrenden anderen Personenkraftwagen

überholt. Im übrigen herrschte fast Verkehrsruhe auf

der Autobahnstrecke. Der andere Personenkraftwagen fuhr ' links an dem Iastzug vorbei. Dieser hatte sich, nachdem der andere Personenkraftwagen KW links überholt hatte, seinerseits. langsam in Bewegung gesetzt, indem er in leicht schrägem Winkel nach links von der Standspur

zur Fahrbahn hinüberwechselte. Nach der Überholung

fuhr auch KB von der rechten Fahrbahnhälfte nach. links zur Überholfahrbahn, weil er anschließend ebenfalls den lastzug links überholen wollte. Als er etwa 40 m hinter dem Anhänger des Lastzuges war, befand er sich mit seinem Personenwagen schon auf der linken Fahrbahnhälfte. In diesem Augenblick war der Lastzug, in der vorgeschilderten Weise leicht schräg nach links

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fahrend, mit der linken vorderen Ecke des Motorwagens

etwa in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte angelangt. KOED nahm immer noch an, daß der Lastzug sich in Richtung Offenbach in Bewegung setzen und auf die rechte Pahrbahnhälfte auffahren wolle. Als Ki

mit seinem Wagen gerade etwa die Rückseite des lastzuganhängers erreicht hatte, wurde der Motorkagen

des Lastzuges plötzlich unter: starker Beschleunigung der Fahrgeschwindigkeit scharf nach links in Richtung des oben erwähnten kleinen Durchbruchs eingelenkt.

. EEE prenste scharf und geriet ins Schleudern. Als

er sich in Höhe des Notorwagens befand, war die Fahrbahn durch den schräg nach links fahrenden Lastzug versperrt. Obwohl der Zeuge KW sein Fahrzeug auch nach links riß, vermochte er einen Zusammenstoß nicht mehr zu. vermeiden. Der Angeklagte hatte den Wagen KEEEED in seinem Rückspiegel erst bemerkt, als dieser schon schleudernd von hinten auf seinen Motorwagen zukam.

b) Der Amtsrichter hat den Angeklagten aus §§ 1, 8 Abs: 7 Satz 3, 49 StVO zu einer Gelästrafe von 100 DM verurteilt. Die Anwendbarkeit des § 315 a Abs. 1 Nr. 1, § 316 Abs. 2 StGB hat er abgelehnt.

Die Staatsanwaltschaft hat Revision mit dem Ziele einer Verurteilung aus diäsen Vorschriften eingelegt. Sie sieht in dem Wenden auf der Autobahn ein - fahrlässiges — Hindernisbereiten im Sinne der angezogenen gesetzlichen Bestimmungen. '

Der vorlegende Senat des Oberlandesgerichts in

‚Frankfurt a. Main hält die Revision für unbegründet.

Er ist der Auffassung, daß in dem vom Amtsrichter

festgestellten Sachverhalt ein Hindernisbereiten nicht . gefunden werden könne. Er meint, daß für die Abgrenzung des Hindernisbereitens durch falsches Fahren von der bloßen Behinderung die im verkehrswidrigen Fahren zum Ausdruck gekommene Gesinnung maßgebend sei. Diese. läge nur dann vor, wenn der Täter absichtlich, vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich gehandelt habe.

An einer Entscheidung in diesem Sinne sieht er sich durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Neustadt vom 10. November 1954 (VRS’ 9, 360) gehindert. Dort ist ausgesprochen, das Wenden auf der Autobahn sei schlechthin ein Hindernisbereiten.

II.

Die Voraussetzungen der Vorlegung gemäß § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben. j

Es ist zutreffend, daß das Urteil des Oberlandesgerichts in Neustadt vom i0. November 1954 der vom ‚Oberlandesgericht Frankfurt beabsichtigten Entscheidung entgegensteht. Nach ihm bereitet stets ein Hindernis, wer auf der Autobahn sein, Fahrzeug wendet. Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1955 (BOHSt 7, 379 ff) kann nicht eindeutig entnommen werden, daß es den Standpunkt des Oberlandesgerichts in ‚Neustadt nicht gebilligt hat. Dort heißt es, daß ein Hindernis durch andere als die in § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB gekennzeichneten Verstöße, gegen die Stra-. Benverkehrsordnung jedenfalls dann bereitet werden kann, wenn der Täter vom Verhalten eines normalen Verkehrsteilnehmers dadurch 'abweicht, daß er die Schaffung dieses Hindernisses beabsichtigt. Anschlie-

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Bend befindet sich der Satz: "Denn bei diesem Verhalten des Täters ist die Behinderung des Verkehrs keine bloße Folge, sondern der Zweck der verbotenen Fährweiset. Dies könnte darauf hindeuten, daß ein Verkehrsverstoß, der eine Behinderung. eines anderen Verkehrsteilnehmers ergibt, allein noch kein Hindernisbereiten im Sinne des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB darstelle, also besondere Merkmale auf der inneren Tatseite hinzutreten müßten, damit die Behinderung als "Hindernis" im Sinne des § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB bezeichnet werden’ könne. Diese Auffassung hat der Generalbundesanwalt vertreten und gemeint, daß das vorlegende Oberlandesgericht nicht gehindert sei, in dem von ihm beabsichtigten. Sinne zu entscheiden. Die Vorlegungsvoraussetzungen seien daher nicht gegeben. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob der angeführten Begründung eine so weittragende Bedeutung zugesprochen werden kann. Da die Vorlegung seitens eines Oberlandesgerichts schon dann zulässig ist, wenn Zweifel bestehen, ob die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts der Meinung des vorlegenden Gerichts ent-

‚gegensteht.oäer ob sie durch eine Entscheidung des

Bundesgerichtshofs überholt ist, waren die Voraussetzungen zu bejahen. "

Der Senat hatte daher sachlich zu der Vorlegungsfrage Stellung zu nehmen.

III»

Entscheidend für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Failes ist nicht, daß der Fahrer entgegen der Vorschrift der §§ 1, 8 Abs. 7 Satz 3, 49 StVO

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auf Ger Autobahn gewendet hat, sondern allgemein die Tatsache, daß er von deren Standspur in die Fahrbahn eingefahren ist und sie gekreuzt hat. Dieser Verkehrsvorgang fällt nicht unter § 315 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, sondern unter dessen Nr. 4, die als die engere Vorschrift den Vorrang vor Nr. 1 hat.

Der Bundesgerichtshof (BGHSt 11, 219 ff) hat bereits ausgesprochen, daß ein Vorfahrtfall im Sinne von § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB dann gegeben ist, wenn im öffentlichen Straßenverkehr die Pahrlinien zweier Fahrzeuge bei unveränderter Fahrweise zusammentreffen oder einander gefährliöh nahekommen. In seinen Erwägungen ist er davon ausgegangen, daß die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Vorfahrt" im Sinne der genannten Bestimmung entscheidend davon abhängt, welche Verkehrsvorgänge der Gesetzgeber beim Erlaß dieser Vorschrift äurch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. Dezember i952 unter dem nicht näher bestimmten Begriff zusammenfassen wollte. Mit der neu geschaffe-. nen Vorschrift des § 315 a StGB sollten Verhaltensweisen möglichst nachdrücklich getroffen werden, die. sich im Straßenverkehr als in erhöhtem Maße gefährlich erwiesen haben. Hier spielt die in Nr. 4 des § 315 a StGB an erster Stelle genannte Nichtbeachtung der Vor- -fährt eine besondere Rolle. Auf Grund des Zweckes des § 315 a Nr. 4 StGB ist der Bundesgerichtshof dazu gelangt, daB unter diese Vorschrift nicht nur der Fall - der Vorfahrt im engen Sinne des § 13 StVO fällt, som-' dern auch Verkehrsvorgänge, die dem sachlich gleichstehen. Er hat daher bereits ‚das Kreuzen des auf derselben Straße entgegenlaufenden Verkehrs als mögliche Vorfahrtverletzung im Sinne des § 315 a Nr. 4 StGB behandelt, da dieser Fall seinem Wesen und sei-

ner Gefährlichkeit nach dem des $.13 StVO gleichkommt. Darüber hinaus hat es alle die Verkehrsvorgänge in den Vorfahrtbegriff einbezogen, bei denen die Fahrlinien verschiedener Verkehrsteilnehmer bei Beibehaltung ihrer Fahrtrichtung und Fahrweise aufeinandertreffen würden. Mithin gehören hierher alle Fälle, in denen das Gesetz einem Verkehrsteil- . nehmer den Fahrtvorrang vor einem anderen einräumt. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, daß dies ‘ beispielsweise auch für die im flüssigen Verkehr befindlichen Straßenbenutzer gegenüber denen zutrifft, die in ein Grundstück links einfahren oder aus ihm - ausfahren wollen (§ 17 StVO), ferner auf die Fälle dör durch § 3 a StvyO in Verbindung mit § 79 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung den Schienenbahnen und durch § 48 StVO den dort aufgeführten Straßenbenutzergruppen eingeräumten Sonderrechte,

Geht man hiervon aus, so liegt z. B. auch dann ein Vorfahrtfall vor, wenn jemand von einem Parkplatz aus sich in den fließenden Verkehr einordnen will. Nicht anders kann es beurteilt werden, wenn jemand von der Standspur einer Autobahn aus das gleiche beabsichtigt. Auch ihm liegt eine Wartepflicht ob. Er muß sich unterrichten, ob er ohne Gefahr für den ‚ nachfolgenden Verkehr in die Fahrbahn einfahren kann, “ und darf dies erst dann tun, wenn es ohne Gefährdung anderer möglich ist. Erst recht darf er nicht anschließend (noch dazu zum Wenden über den Grünstreifen) die Überholbahn in Anspruch nehmen, wenn er dabei die Fahrlinien gefährlich nahe herangekommener

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nachfolgender Fahrzeuge schneiden würde. Die - besonders strafwürdige - Absicht zu wenden kann strafrechtlich nicht entlasten. Denn an Gefährlichkeit geht dieser Verkehrsvorgang über jene anderen und den des

8 ;3 StVO weit hinaus, da er völlig außerhalb des Rahmens der Verhaltensweisen liegt, die ein Benutzer der Autobahn von einem anderen erwarten kann. Es würde : daher einer sinngemäßen Gesetzesauslegung und dem Bedürfnis nach angemessener Ahndung mit der Vergehensstrafe widersprechen, wollte man Vorgänge dieser Art nit der Begründung nicht als Vorfahrtfälle behandeln, daß sie schon von vornherein im Gebiet des Verbotswidrigen lägen und daher von einer rechtlich geregelten Pflicht, den nachfolgenden Verkehr vorfahren zu lassen, nicht gesprochen werden könne. In Wahrheit schließt das — umfassendere - Wendeverbot die Rechtspflicht ein, mit dem Wenden wenigstens solange zu warten, bis der fließende Verkehr nicht mehr gefährdet werden kann. Demjenigen, der einem Verbot zuwiderhandelt, obliegt die Pflicht, durch sein Verhalten Gefahren für andere zu vermeiden, von Rechts wegen

. in verstärktem Maße.

Wer daher mit seinem Fahrzeug von der Standspur einer Autobahn aus auf deren rechte Fahrbahn und anschließend auf deren Überholbahn auffährt (hier; um über den Grünstreifen zu wenden), ohne den’nachfolgenden Verkehr zu beachten, verletzt dadureh:h dessen Recht zur "Vorfahrt" im Sinne des 8 315 a

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Der Generalbundesanwalt hat sich für den Fall, daß der Bundesgerichtshof die Vorlegung für zulässig erachten sollte, der Auffassung des Oberlandesgerichts in Frankfurt angeschlossen.

Rotberg Sauer Hospner

Lang-Hinrichsen Flitner