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BGH Entscheidung vom 22.05.1962 – 4 StR 300/62

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR_300/62 2153 090

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Gefreiten der Bundeswehr Peter Georg J EEE. aus TOD: Krcis TOD: zetoren ar ED 1940 in EEE:

vegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 28. September 1962, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 22. Mai 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist als Wehrpflichtiger Angehöriger der Bundeswehr und tut Dienst als Gefreiter bei dem Seefliegerhorst in Schleswig. Am 26. Januar 1962 fuhr er in der Morgendämmerung in Begleitung von fünf Soldaten euf dienstlichen Bofehl mit einem Lastkraftwagen - Unimog - der Bundeswehr auf der Bundesstraße 201 zu einer Vermessungsübung von Schleswig nach Kappeln. An dem Fahrzeug war der rechte, um einige Zentimeter seitwärts vom Wagenaufbau abstehende Rückspiegel verbogen und ragte 9 bis 10 cm welter heraus als in unbeschädigtem Zustand. Hinter dem Ort Tweedt &ur$)aer Angeklagte mit seinem 2,14 m breiten Lastwagen hart rechts am Rande der 4,90 m breiten, leicht gewölbten Fahrbahn, weil ihm 5 bis 6 Kraftwagen dient hintereinander entgegenkamen. Er hatte eine Geschwindigkeit von 45 bis 50 km/std und fuhr mit Abblenälicht. Rechts -— in seiner Fahrtrichtung gesehen - neben der Fahrbahn verlief ein 0,50 m breiter Sandstreifen, an den sich ein ebenso breiter Grasstreifen anschloß. Mitten auf dem Sandstreifen kam dem Fahrzeug des Angeklagten die 12 Jahre alte Schülerin Margrit Sn entgegen. Sie war dunkel gekleidet und deshalb im Morgengrauen auf dem Hintergrund der neben dem Grasstreifer. verlaufenden dunklen Hecke schwer zu erkennen. Der Angeklagte sah sie erst auf den Zuruf des neben ihm sitzenden Stabsunteroffiziers Juhl aus einer Entfernung von 5 bis 7 m. Noch bevor er einen Unfall abwenden konnte, wurde Nargrit von dem rechten Rückspiegel des Lastwagens am Kopf getroffen. Sie erlitt eine schwere Schädelverletzung und starb noch am selben Tage.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Seine Revision, die Verletzung sachlichen Strefrechts rügt, muß im Ergebnis Erfolg haben.

1. Das entscheidende strafrechtliche Verschulden des Angeklagten an dem tödlichen Unfall sieht die Strafkamnmer darin, daß er das Mädchen erst im letzten Augenblick gesehen hat, obwohl er es bei genügender Aufmerksamkeit im abgeblendeten Scheinwerferlicht des Lastwagens spätestens auf etwa 25 m hätte sehen müssen. Hätte er pflichtgemäß die genze vor ihm liegende Straße beobachtet, anstatt bloß auf den Gegenverkehr zu achten - so führt das Urteil aus -— „ hätte er bei seinem Abstand von etwa 30 cm von der Mittellinie der Fahrbahn noch rechtzeitig ausweichen oder aber, "wenn das wegen der entgegenkommenden Fahrzeuge nicht möglich gewesen sein sollte oder nicht weit genug hätte erfolgen können", rechtzeitig halten können und müssen. Daß der rechte Rückspiegel des an diesem Tage von ihm geführten Lastwagens um etwa 9 bis 10 cm weiter als üblich seitlich herausragte und er das nicht gewußt hatte, entschuldige ihn nicht. Denn er hätte sich vor Fahrtantritt über den Zustand seines Fahrzeugs unterrichten müssen. Im übrigen habe er gewußt, daß Ger Kückspiegel bei allen Lastwagen dieses Typs seitwärts herausragt, und sei, daher nach § 1 StVO verpflichtet gewesen, in einem solchen Abstand an dem Mädchen vorbeizufehren, daß es nicht durch den Rückspiegel gefährdet werden konnte; er habe deshalb einen solchen Abstand wählen müssen, daß es nicht auf diese 9 bis 10 cm entscheidend ankam.

Diese Darlegungen reichen nicht aus, um den Vorwurf eines für den Unfall ursächlichen Verschuldens des Angeklagten zu tragen.

a) Zutreffend geht das Landgericht in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß der Angeklagte, obwohl er als Soldat

während eines Einsatzes fuhr, der allgemeinen Rücksichtspflicht des § 1 StVO unterworfen war. Denn eine Befreiung von dieser Vorschrift zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben war hier ersichtlich nicht dringend geboten

(§ 48 Abs. 1 StVO). Deshalb war er wie alle übrigen Verkehrsteilnehmer verpflichtet, nicht nur die vor

ihm liegende Fahrbahn, sondern auch die angrenzenden Straßenteile, also auch den nicht zur Fahrbahn gehörigen Sendstreifen (vgl. BGH in VRS 14, 58, 62), zu beobachten. Nach der rechtsfehlerfreien Annahme der Strafkammer hätte er damit rechnen müssen, daß der Sandstreifen in Ermangelung eines anderen Gehwegs zu dieser Morgenstunde, gegen 8 Uhr, von Fußgängern, besonders von Schulkindern, benutzt werde. Er hätte auch, schon mit Rücksicht auf

die geringe Breite des begehbaren Sanästreifens in angemessenem Abstand, allerdings nur im Rahmen des Möglichen, an ihm entlang fahren müssen, um dort weilende Fußgänger nicht zu erschrecken oder zu verwirren (vgl. BGH in VERS 22, 128, 130). Das gilt umsomehr, weil die Gefahr bestand, daß Teile des Fahrzeugaufbaus, besonders bei gewölbter Fahrbahn, in den Luftraum über den Gehveg hinein ragten und Fußgänger gefährdeten (vgl. 2.B.

OLG Hamburg in VRS 17, 155; OLG Neustaät in VRS 12, 293).

b) In tatsächlicher Hinsicht weisen die Urteilsfeststellungen jedoch Lücken auf, die eine zuverlässige Beurteilung der Schuldfrage in Frage stellen.

aa) Die Urteilsgründe lassen nicht mit Sicherheit cerkennen, ob der Unfall allein darauf zurückzuführen ist, daß der Rückspiegel des vom Angeklagten geführten Lastwagens 9 bis 10 cm weiter über den Fahrzeugaufbau, als es bei dieser Fahrzeugart üblich ist, hinausragte, ob ces also bei ordnungsmäßiger Stellung des Rückspiegels trotz

des_geringen Seitenabstands des Lastwagens von dem Sand-

wen der mie mer mu me men wer par u men UN

streifen nicht zu dem tödlichen Unfall gekommen wäre, Der Tatrichter hält das jedenfalls für möglich, wie seine Ausführungen zu diesem Punkt erkennen lassen (UA S. 8).

Gegen die Überlegungen, mit denen die Strafkammer die Schuld des Angeklagten für diesen Ursachenverlauf bejaht, bestehen rechtliche Bedenken, die sich auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht ausräunen lassen.

Näherer Begründung bedarf hier die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte sei dafür;verantwortlich, ‚daß der Rückspiegel des von ihm geführten lastwagens eußergewöhnlich weit seitwärts herausragte, weil er sick über den Zustand scines Fahrzeugs vor Antritt der Fahrt habe unterrichten müssen. Grundsätzlich ist zwar auch der Führer cines gemäß § 45 StVO bevorrechtigten Fahrzeugs nach den 3§ 7 Abs. 1.9%W0% 31 Abs. 1 StVZO verpflichtet, dafür zu sorgen, üaß Gas Fahrzeug sich in einem vorschriftsmäßigen Zustanä befindet (BGH VKS 7, 385), unä sich vor Antritt der Fahrt von dessen Verkehrssicherheit zu überzeugen. Die Strafkammer hat jeäoch nicht erörtert, ob und wie weit der Angeklagte - was der Beschwerdeführer behauptet — durch dienstliche Anordnungen, etwa im Interesse einer schnellen Einsatzfähigkeit, dieser Sorge enthoben und diese Aufgabe einer bestimmten Werkstatt übertragen worden war, von Ger der Angeklagte das ihm für Giesen Einsatz zugewiesene Fahrzeug lediglich in Empfang zu nohmel: hatte.

Allerdings hätte er auch dann noch ohne weiteres ins Auge fallende oder sonst sogleich spürbare Mängel des Fahrzeugs, welche die Sicherheit des Verkehrs gefährien konnten, Gäurch eine kurze Besichtigung und Erprobung

Ges Fahrzeugs feststellen und der zuständigen Stelle melden müssen, falls er den Mangel nicht sogleich selbst beheben konnte. In dieser Hinsicht fehlen jedoch jegiiche Feststellungen.

Das Urteil erörtert insbesondere nicht, ob das weite Herausragen des Rückspiegels so auffällig war, daß es auch der Angeklagte, der erst 11 Tage -— kurze Zeit nach Ablegung der Fahrerprüfung - als Kraftfahrer bei der Einheit eingesetzt war und erst einmal einen lastwagen dieser Bauart während eines Manövers gefahren hatte, hätte bemerken müssen.

Das Landgericht umgeht diese Fragen mit der Erwägung, der Angeklagte hätte eben einen solchen Abstand wählen müssen, daß es auf diese 9 bis 10 cm nicht entscheidend ankam (UA S. 8). Damit setzt es sich in Widerspruch zu der in anderem Zusammenhang offen gelassenen Möglichkeit, daß der Angeklagte wegen der entgegenkommenden Fahrzeuge nicht. mehr weiter nach links hätte ausweichen können (UA S. 7).

bb) Die Strafkammer schließt nicht ausdrücklich aus, daß der Unfall auch dann eingetreten wäre, wenn der rechte Außenspiegel des Unimog-Lastwagens nicht übermäßig weit über den Fahrzeugaufbau hinausgeragt hätte. In diesem Fall entfiele die möglicherweise schuldhafte Unterlassung der Prüfung des Fahrkeugs vor dem Fahrtantritt durch den Angeklagten als Unfallursache, Als ursächliches Verschulden des Angeklagten käme dann allein in Betracht, daß er das Mädchen infolge Unaufmerksamkeit zu spät gesehen hat und deshalb keine den Unfall abwendenden Maßnahmen mehr treffen konnte. Da er, wie das landgericht selbst für möglich hält, mit Rücksicht auf den Gegenverkehr nicht weiter links fcehren konnte, stand ihm alsdann als Abwehrmaßnahme

äie Herabsetzung der Geschwindigkeit unter Abgabe von Warnsignalen, notfalls das Anhalten seines Fahrzeugs zur Verfügung.

Jedoch war er nicht verpflichtet, wovon das Landgericht auszugehen scheint (UA 7), etwa vor jedem auf dem Sandstreifen entgegenkommenden Fußgänger anzuhalten, selbst wenn er wußte, daß der rechte Außenspiegel bei seinem Lastwagen etwas mehr, als allgemein bei dieser Fahrzeugart üblich, in den Luftraum über dem Randstreifien hineinragte. Das wäre schon mit Rücksicht auf die Zügigkeit des Fahrverkehrs auf der Bundesstraße ausgeschlossen gewesen, Vielmehr konnte er nach der Lebenserfahrung zunächst darauf vertrauen, daß Fußgänger, die sich auf dem angrenzenden Sandstreifen dicht neben der Fahrbahn bewegten, wegen der überaus schmalen Fahrbahn der Bundesstraße und des auf ihr herrschenden lebhaften Fahrverkehrs bei der Annäherung seines mit Scheinwerferlicht fahrenden Lastwagens beiseite treten und ihren Weg weiter links fortsetzen würden, um eine Berührung mit seinen Fahrzeug zu vermeiden, was nach den Straßenverhältnissen ohne weiteres möglich war. Anders hätte er sich auch, wenn er die dunkel gekleidete und sich von der Umgebung nicht deutlich abhebende Fußgängerin gleich bei deren Auftäuchen in seinem Scheinwerferlicht hätte sehen können, nicht etwa deshalb zu verhalten brauchen, weil es sich um ein 12jähriges Mädchen handelte. Er konnte vielmehr annehmen, daß ein Mädchen dieses Alters, das in der Worgenstunde in dieser ginalichen Gegend schon unterwegs und offenbar auf dem täglichen Schulweg war, nicht mehr verkehrsunerfahren und deshelb in der Lage war, die von seinem dicht neben dem Gehweg nahenden Lastwagen ausgehenden Gefahren zu erkennen und sich entsprecher 7. verhalten. Nur wenn er hätte erkennen kö=-cH, daß jless

Erwartung nicht zutraf, etwa weil er sah, daß das Mädchen den Kopf etwas senkte oder sich möglicherweise durch sein Scheinwerferlicht geplendet fühlte, wäre er verpflichtet gewesen, sogleich anzuhalten. Möglicherweise wäre es dann aber ohnehin zu spät gewesen.

Unter diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht den Sachverhalt erneut zu prüfen haben.

2. Auch die Strafzumessungserwägungen geben in mehr-Tacher Hinsicht zu rechtlichen Bedenken Anlaß.

Unzulässig ist die nach dem Wortlaut der Urteilsgründe nicht auszuschließende straferhöhende Verwertung der Tötung des Mädchens, weil der Tod des Verkehrsopfers bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zu den Tatbestanäsmerkmalen gehört, die für die Bemessung des gesetzlichen Strafrahmens bestimmend waren.

Rechtlich bedenklich ist es auch, daß die Strafkammer die Zugehörigkeit des Angeklagten zur Bundeswehr strufschärfend verwertet hat, weil "die Bundeswehr stark motorisiert sei und ihre Fahrer im Straßenverkehr eine genz besondere Sorgfalt beachten müssen." Die Angehörigen der Bundeswehr nehmen, außerhalb der ihnen in § 48 StVO eingeräunten Vorrechte;keine Sonderstellung im Straßenverkehr ein. Sie sind keineswegs in höherem Heße als andere Verkehrsteilnehmer zur Rücksichtnahme und Sorgfalt im Verkehr verpflichtet. Sollte der Tatrichter indes mit dieser Erwägung die besonderen Erfahrungen und die daäurch gewonnenen Einsichten eines Bundesvehrangehörigen gemeint haben, so ist zu berücksichtigen, daß der Angeklagte erst 21 Jahre alt war und

noch nicht ein Jahr lang der Bundeswehr angehörte, zudem erst seit 11 Tagen als Kraftfahrer einer Einheit zugeteilt war.

Es besteht auch, wenigstens nach den bisherigen Feststellungen, kein Anlaß dazu, von einem "hohen Grad" des Verschuldens des Angeklagten auszugehen. Denn dcr Angeklagte konnte, wie das Landgericht zu seinen Gunsten offenläßt, wegen des Gegenverkehrs nicht weiter links fahren und war durch die Beobachtüng des Gegenverkehrs stark in Anspruch genommen. Außerden wer der Unfall jedenfalls auf ein Mitverschulden des verunglückten Mädchens zurückzuführen. Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte muß das Landge-

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richt, falls es wiederum zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung kommt, abwägen, ob die Verfehlung des Angeklagten so schwer wiegt,

daß die Verhängung einer Arreststrafe gemäß § 47 Abs. 1 Ur. 2 Wohrdß an Stelle einer Gefängnisstrafe dem Sühnebedürfnis nicht gerecht würde.

Rotberg Krunmme Martin

Flitner Börtzler