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BGH Urteil vom 30.10.1968 – 4 StR 341/68
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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213Nn 073
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 341/68 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Ober-Brandmeister Fred JB zu: rew-EEE, zevoxen cr GE 1936 ir CA
wegen fahrlässiger Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Landgerichtsrat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. MED, GEEEEEEREEEEED ,
als Verteidiger,
Justizangestellte END
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom
10. November 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Ar
-3-
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 600 DM, ersatzweise anstelle von je 20 DM einen Tag Gefängnis, verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.
I. Die Strafkammer hat festgestellt:
Der Angeklagte fuhr am Mittag des 14. Januar 1965 in Frankfurt mit seinem Tanklöschfahrzeug an der Spitze eines Löschzuges im Einsatz auf der Fahrt zu einer Brandstelle durch die fast genau von Süden nach Norden verlaufende Hohenstaufenstraße in nördlicher Richtung. Die Hohenstaufenstraße mündet in die Friedrich-Ebert-Anlage ein. Diese erstreckt sich von Nordwesten nach Südosten und hat zwei Fahrbahnen, die durch Straßenbahnschienen und eine breite mit Spazierwegen versehene Grünanlage voneinander getrennt sind. Ihre südliche Fahrbahn, die drei Fahrspuren hat, ist dem Verkehr in südöstlicher, ihre nördliche Fahrbahn dem Verkehr in nordwestlicher Richtung vorbehalten. Zur Unfallzeit herrschte lebhafter Verkehr und starker Straßenlärm.
Der Angeklagte hatte - wie alle Fahrzeuge des Löschzuges -— das Martinshorn und die blaue Rundumleuchte eingeschaltet. In Höhe der etwa 150 m vor der Einmündung der Hohenstaufenstraße in die Friedrich-Ebert-Anlage von Südosten in die Hohenstaufenstraße einmündenden ludwigstraße mußte er kurz anhalten, weil der in seiner Fahrtrichtung sich bewegende Verkehr infolge Wechsels des Lichts der Verkehrsampel an der Kreuzung Hohenstaufenstraße/Fried-
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rich-Ebert-Anlage auf "Rot" zum Stehen gekommen war. Er konnte aber alsbald auf der für den Gegenverkehr vorgesehenen linken Fahrbahn der Hohenstaufenstraße an den auf den beiden für den Verkehr in nördlicher Richtung bestimmten Fahrspuren der Hohenstaufenstraße haltenden Fahrzeugen vorbeifahren, nachdem die ihm entgegenkommenden Fahrzeuge mit den rechten Rädern auf den Gehweg ausgewichen waren. Wenige Meter vor der Kreuzung mußte er noch einmal kurz anhalten, weil plötzlich ein aus der Friedrich-Ebert-Anlage nach rechts eingebogener Personenkraftwagen vor seinem Kühler auftauchte. Nachdem auch. dieses Fahrzeug auf den Gehweg ausgewichen war, setzte er seine Fahrt fort und fuhr mit einer Geschwindigkeit von 12 bis 15 km/h in die Kreuzung ein. Zu diesem Zeitpunkt zeigte die Verkehrsampel in Fahrtrichtung des Angeklagten noch rotes Licht.
Inzwischen war der Verkehr auf der rechten Fahrspur der südlichen Fahrbahn der Friedrich-Ebert-Anlage zum Stehen gekommen. Als erste Fahrzeuge hielten dort zwei lastzüge hintereinander. Zugunsten des Angeklagten ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß auch auf der linken Fahrspur der südlichen Fahrbahn der Friedrich-Ebert-Anlage Fahrzeuge hielten. Auf der mittleren Fahrspur waren dagegen noch keine Fahrzeuge zum Stehen gekommen. Der Angeklagte konnte diese Fahrspur wegen der beiden auf der rechten Fahrspur haltenden lastzüge nur auf wenige Meter einsehen. Auf ihr näherte sich mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 bis 50 km/h ein von dem früheren Mitangeklagten co» gesteuerter USA-Linienbus. Obwohl der Angeklagte und der Führer des Busses noch abzubrensen versuchten, kam es zu einem Zusammenstoß. Dabei wurde der Bus aus seiner Fahrtrichtung nach links geschleudert; er
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kam erst auf einem zwischen den beiden Fahrbahnen der Friedrich-Ebert-Anlage befindlichen Parkplatz zum Stehen. Das Fahrzeug des Angeklagten wurde von dem Anprall um 180° gedreht und blieb entgegengesetzt zu seiner Fahrtrichtung auf der Kreuzung stehen.
Bei dem Zusammenstoß wurden außer dem Angeklagten auch die vier weiter in seinem Fahrzeug sitzenden Feuerwehrleute - zum Teil erheblich -, von den etwa fünfzehn Insassen des Busses zehn verletzt. Das Tanklöschfahrzeug erlitt Totalschaden, der USA-Bus trug ebenfalls schwere Schäden davon; außerdem hatte der Bus auf dem Parkplatz noch zehn dort abgestellte Kraftfahrzeuge beschädigt.
Die Strafkammer hat angenommen, daß der Angeklagte zu rasch in die Kreuzung eingefahren sei. Er habe damit rechnen müssen, daß nicht alle Benutzer der von ihm zu überquerenden Fahrbahn der Friedrich-Ebert-Anlage seine Warnsignale wahrgenommen hätten. Darum habe er nur mit einer solchen Geschwindigkeit in die Kreuzung einfahren dürfen, daß er sein Fahrzeug jederzeit sofort hätte zum Stehen bringen können, oder er habe dort seine Geschwindigkeit vor dem Passieren der freien Mittelspur auf diese Geschwindigkeit herabsetzen müssen.
II. Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Sie enthält nicht die bestimmte Behauptung, die von der Revision angeführten Übersetzungen der Vernehmungsniederschriften seien nicht verlesen worden, sondern sie trägt nur vor, aus der Sitzungsniederschrift ergebe sich die Verlesung nicht. Es handelt sich mithin um eine unzulässige Protokollrüge (BGHSt 7, 162).
III. Auch die Sachrüge greift nicht durch. Insbesondere sind die Ausführungen der Strafkammer, mit denen sie eine Fahrlässigkeit des Angeklagten bejaht, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat weder das Wesen der Fahrlässigkeit verkannt noch an das Verhalten des Angeklagten zu hohe Anforderungen gestellt.
§ 48 Abs. 1 StVO befreit auch die Feuerwehr von den Vorschriften der StVO, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Nach § 48 Abs. 3 Buchst. b StVO darf sie sich im Einsatz durch Martinshorn und blaues Blinklicht bemerkbar machen; dann haben die Fahrer anderer Fahrzeuge sofort freie Bahn zu schaffen.
Diese Regelung gibt den danach bevorrechtigten Einsatzfahrzeugen jedoch kein unbedingtes Vorrecht. Sie läßt vielmehr grundsätzlich sowohl die Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme im Straßenverkehr (§ 1 StVO) als auch die Bestimmungen über die Vorfahrt an Kreuzungen (§ 13 StVO) unberührt; das Einsatzfahrzeug ist allerdings unter gewissen Voraussetzungen berechtigt, das Vorfahrtrecht eines anderen Verkehrsteilnehmers zu mißachten (BGHZ 20, 290, 295, 296; BGH NIW 1952, 191; 1962, 1767). § 48 Abs. 3 StVO schafft insbesondere keinen allgemeinen Vertrauensgrundsatz zugunsten des bevorrechtigten Fahrers, durch Einschaltung des Blaulichts und des Martinshorns seien die übrigen Verkehrsteilnehmer schon in ausreichender Weise gewarnt oder auf die Inanspruchnahme des Sonderrechts nach § 48 Abs. 3 StVO hingewiesen. Vielmehr muß sich der Fahrer in geeigneter und ausreichender Weise vergewissern, ob die durch seine Fahrweise gefährdeten übrigen Verkehrsteil-
nehmer seine durch Blaulicht und Martinshorn kundgetane Absicht erkannt haben und sich demgemäß verhalten (BGH VersR 1963, 662, 664; OLG Hamburg VerkMitt. 1961, 221;
KG VRS 32, 291, 292). Nur wenn er nach den Umständen annehmen darf, daß alle im Gefahrenbereich befindlichen Verkehrsteilnehmer seine Warnzeichen wahrgenommen haben, darf er darauf vertrauen, daß sie ihrer Pflicht nachkommen, freie Bahn zu schaffen (BGHZ 20, 290, 296; BGH VRS 28, 208, 209). Dabei kommt es darauf an, wie sich ihm die Verkehrslage tatsächlich darbietet (VersR 1964, 940, 942). Je gefährlicher sie ist und je stärker der Einsatzfahrer von den Vorschriften der StVO abweicht, um so sorgfältiger muß er prüfen, ob er durch seine Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, ob also diese seine Warnzeichen erkannt haben. Die Beurteilung dieser Frage ist im wesentlichen Tatfrage, so daß das Revisionsgericht die Entscheidung nur auf etwaige Rechtsfehler nachprüfen kann (so mit Recht OIG Braunschweig VRS 19, 230, 233; OIG Hamburg VerkMitt. 1961, 20, 21).
Schon die Tatsache, daß zur Unfallzeit an der Kreuzung Hohenstaufenstraße/Friedrich-Ebert-Anlage lebhafter Verkehr (UA S. 10) und starker Straßenlärm (UA S. 10, 15) herrschte, berechtigte die Strafkammer zu der Annahme, der Angeklagte habe nicht damit rechnen dürfen, alle sich auf der mittleren Fahrspur der südlichen Fahrbahn der Friedrich-Ebert-Anlage nähernden Fahrzeuge würden das Martinshorn hören (so auch OIG Hamburg VerkMitt. 1961,
20, 21).
Die Sichtverhältnisse waren schlecht. Der Einblick nach links war dem Angeklagten durch die beiden auf der rechten Fahrspur der Friedrich-Ebert-Anlage stehenden
Lastzüge versperrt. Er konnte die mittlere Fahrspur nur auf wenige Meter einsehen. Soweit er sie überblicken konnte, war sie frei. Ebenso wie ihm verwehrten die beiden auf der rechten Fahrspur stehenden lLastzüge dem sich auf den anderen Fahrspuren von links nähernden Querverkehr die Sicht. Unter diesen Umständen ist die Annahme der Strafkammer nicht zu beanstanden, der Angeklagte habe sich, solange er nicht ein Fahrzeug auf der mittleren Fahrspur habe halten sehen, nicht darauf verlassen dürfen, es würden sich auf dieser Fahrspur keine Fahrzeuge nähern.
Der Angeklagte durfte ferner, wie die Strafkammer ebenfalls zutreffend dargelegt hat, nicht darauf vertrauen, daß die auf der mittleren Fahrspur herannahenden Fahrzeuge durch das Halten von Fahrzeugen auf der rechten und der linken Fahrspur trotz Grünlichts ebenfalls zum Halten veranlaßt werden würden (OLG Hamburg aa0); denn ein Kraftfahrer, der sich bei "Grün! einer Kreuzung nähert, braucht im allgemeinen sein Augenmerk nur auf solche Fahrzeuge zu richten, die seine Fahrweise unmittelbar, also etwa durch Abbiegen, Überholen, plötzliches Abbremsen oder Anhalten vor ihm auf seiner Fahrspur, beeinflussen könnten. Das muß hier um so mehr gelten, als der Verkehr jedenfalls auf der rechten Fahrspur erst ganz kurz vor dem Herannahen des Busses zum Stehen gekommen war, wie sich aus der Tatsache ergibt, daß dem Angeklagten noch unmittelbar vor dem Einbiegen in die Kreuzung ein nach rechts eingebogener Personenkraftwagen entgegengekommen war. Im übrigen konnte das Halten von Fahrzeugen auf den äußeren Fahrspuren der südlichen Fahrbahn der Friedrich-Ebert-Anlage vor der Kreuzung -— jedenfalls aus der Sicht des Busfahrers - auch andere Gründe haben (Einordnen zum Rechts- oder Linksabbiegen, Anhalten von Abbiegern vor
Fußgängern, die einen Fußgängerüberweg kreuzten, oder vor einer Straßenbahn, die sich der Kreuzung näherte, um sie zu überqueren). Für den Angeklagten, der nach den Feststellungen des Urteils damit rechnen mußte, daß der Busfahrer weder das Martinshorn hörte noch das Blaulicht
sah, stellte darum das Halten von Fahrzeugen auf den äußeren Fahrspuren noch keine eindeutig geklärte Verkehrslage dar, die ihn zu der Annahme berechtigte, ein auf der mittleren Fahrspur sich näherndes Fahrzeug werde auf jeden Fall vor der Kreuzung anhalten.
Solange die mittlere Fahrspur frei war, standen auch nicht mehrere Fahrzeuge in der Weise nebeneinander auf der Fahrbahn, daß sie durch Inanspruchnahme ihrer ganzen Breite den Angeklagten glauben lassen konnten, der gesamte Querverkehr habe seine Warnzeichen wahrgenommen und stelle sich darauf ein (OIG Hamburg aa0).
Dazu kommt, daß der Angeklagte die linke Fahrspur der Friedrich-Ebert-Anlage nicht nennenswert besser einsehen konnte als die mittlere Fahrspur. Er konnte hier allenfalls einzelne Fahrzeuge sehen, die trotz Grünlichts angehalten hatten, so daß er auch deshalb noch nicht zu der Überzeugung kommen durfte, der gesamte Querverkehr habe sein Herannahen benerkt.
Unmittelbar vor dem Erreichen der Kreuzung war dem Angeklagten noch ein Personenkraftwagen entgegengekomnen, der von der Friedrich-Ebert-Anlage nach rechts eingebogen war. Wenn inzwischen auch zwei hinter diesem Fahrzeug herangekommene lastzüge auf der rechten Fahrspur angehalten hatten und wenn der Angeklagte nun auch auf der linken Fahrspur einzelne (mehr konnte er nicht sehen)
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Fahrzeuge halten sah, so war die Zeit doch zu kurz, um daraus die Folgerung zu ziehen, daß nunmehr der gesamte - starke - Querverkehr sein Herannahen bemerkt habe und sich darauf einstellen werde. Die Fahrzeuge, die er haltend sah, konnten auch erst unmittelbar, bevor er auf
die Kreuzung fuhr, zum Stehen gekommen sein.
Mußte so schon die Verkehrslage als solche dem Angeklagten Anlaß geben, besonders sorgfältig zu prüfen, ob sein Vorrecht von den von links herannahenden Fahrzeugen beachtet werden würde, so wurde diese Sorgfaltspflicht noch durch die Tatsache gesteigert, daß der Angeklagte sich in seiner Fahrweise von grundlegenden Verkehrsregeln löste und dadurch eine ganz besonders gefährliche Lage schuf. Er fuhr auf der Gegenfahrbahn in die Kreuzung ein; dadurch war seine Sicht nach links an den haltenden lastzügen vorbei verkürzt. Er fuhr in die Kreuzung ein, obwohl die Verkehrsampel für ihn rotes, für den Querverkehr grünes Licht zeigte, so daß er das Vorfahrtrecht des Querverkehrs mißachtete. Das mußte ihn zu noch sorgfältigerer Prüfung veranlassen, als es die Verkehrslage ohnehin schon tat, weil ein so erhebliches Abweichen von den allgemeinen Fahrvorschriften eine gesteigerte Gefährdung des Verkehrs mit sich brachte (BGHZ 26, 29; VersR 1964, 940, 942; OLG Hamburg VerkMitt. aa0; KG VRS 32, 291, 292).
Nach alledem begegnet der Schuldspruch keinen Bedenken. Die Strafkammer hat mit Recht bei ihrer Auslegung des § 48 Abs. 3 StVO den Erfordernissen der Verkehrssicherheit den Vorrang zugebilligt gegenüber dem Interesse des Einsatzfahrers am raschen Vorwärtskommen. Sie hat dabei zutreffend auf die für den Angeklagten zur
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Unfallzeit gültige Dienstanweisung der Branddirektion Frankfurt/Main über das Verhalten im Straßenverkehr von 1. Dezember 1955 hingewiesen. In ihr wird ausdrücklich gesagt, daß es besser sei, bei Einsatzfahrten "eine Minute zu spät zu kommen, als einen Unfall hervorzurufen"!, und eine "besondere Vorsicht" beim "Überholen an Verkehrsampeln bei "Rot" an unübersichtlichen Stellen und bei starkem Verkehr" verlangt.
IV. In den Strafzumessungsgründen erwähnt die Strafkammer nicht ausdrücklich die - naheliegende —- Möglichkeit eines Mitverschuldens des Busfahrers, des früheren Mitangeklagten CE. Die Strafzumessungsgründe schliessen sich zwar unmittelbar an die Ausführungen der Strafkammer zum Freispruch CB: an, aus denen eindeutig folgt, daß Göpfert an dem Unfall möglicherweise ein erhebliches Mitverschulden trifft. Sie lassen jedoch nicht erkennen, daß dieses mögliche Mitverschulden Göpferts bei der Bemessung der nicht geringen Geldstrafe (etwa zwei Drittel eines Nettomonatsgehalts des Angeklagten) zugunsten des Angeklagten in der erforderlichen Weise berücksichtigt ist. Eine solche Berücksichtigung erschien um so mehr geboten, als der Angeklagte die Anhaltegeschwindigkeit, mit der er hätte fahren müssen, nur unerheblich überschritten hat, und als seine Beweggründe -
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er wollte schnell zu dem Einsatzort kommen - verständlich erscheinen.
Rotberg
Sanders
Börtzler Mayr
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Rotberg