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BGH Urteil vom 25.10.1951 – 4 StR 559/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Die Befreiung des Fahrers eines Feuerwehrkraftfahrzeuges van den besonderen Vorschriften der Strassenverkehrsordnung enthebt ihn nicht der allgemeinen Sorgfaltspflicht im Strassenverkehr; jedoch ist die Frage der Fahrlässigkeit mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.

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Gesetz: StVO § 48 Abs 1

Rechtssatz: Die Befreiung des Fahrers eines Feuerwehrkraftfahrzeuges van den besonderen Vorschriften der Strassenverkehrsordnung enthebt ihn nicht der allgemeinen Sorgfaltspflicht im Strassenverkehr; jedoch ist die Frage der Fahrlässigkeit mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.

Aktenzeichen: 4 StR 559/51

Urt. v. 25. Oktober 1951 LG Bochum

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

i.) den Stadtbrandmeister Nartin m: GEBE m

‚ geboren an B 1909 in s 2.) berfeuerwehruann Heinric aus Vo» , geboren ebenda am 1909,

wesen fahrlässiger Körperverletzung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1951, an der teilgeno.men haben:

Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter;

Oberstaatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 18. April 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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erände:

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Bei einem abendlichen Grossalarm der Feuerwehr in Wattenscheid fuhr der Angeklagte Bw einen Kraftwagen der Feuerwehr. Neben ihm sass der Angeklagte IB als Einsatzleiter; er bediente ununterbrochen Rasselwecker und Martinshorn. Als sie sich auf einer Nebenstrasse mit aufgeblendetem Scheinwerfer einer Hauptverkehrsstrasse näherten, nahm BB ias Gas weg und ermässigte dadurch seine Geschwindigkeit auf etwa 20 km/st. LE Heute sich ungefähr 10 m vor der Kreuzung vor, um die nach links unübersichtliche Hauptverkehrsstrasse einzusehen. Als er dort auf 10 bis 11 m kein Fahrzeug gewahrte, rief er em Fahrer zu: "Durchfahren". Dieser gab wieder Gas und stiess auf der Kreuzung mit einem Schnelltriebwagen der Strassenbahn zusammen, dessen Fahrer die Warnzeichen der Feuerwehr nicht vernommen hatte. Beide Fahrer und sieben Fahrgäste wurden verletzt. Is hatte sich - was die Anszeklagteu erst später erfuhren - vum einen Probealarm gehandelt.

Die Strafxammer hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Transportgefährdung (§§ 315 Abs 2, 316 Abs 2 StGB in Tateinheit mit fahrlässiser Körperverletzung (§ 230 StGB) und Übertretung der §§ 1, 49 der Strassenverkehrsordnung zu Geldstrafen verurteilt. |

Dis Revisionen der beiden Angeklagten rügen ‚nur noch die Verletzunz sachlichrechtlicher Vorschriften.

I.

Der Sc’uldspruch aus §§ 1, 49 StVO ist nicht halt- ‚bar. § 48 Abs 1 StVO befreit die Feuerwehr im Feuer-

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löschdienst und beim #insatz im Katastro»henschutz "von den Vorschriften dieser Verordnung", ohne insoweit eine Einschränkung zu machen. Diese Freistellung bezieht sich auch auf die Verkehrsregel des § 1; denn diese enthält ebenfalls ein Gefährdun,;sverbot, .das einem wirksamen Einsatz der alarmierten Feuerwehr eutgegenstehen köunnte.. Ob das Vorrecht des § 48 Abs 1 StVO der Feuerwehr auch zusteht, wenn sie sich auf den Ernstfall nur vorbereitet, also schon für einen Probealarm, kann wegen der engeren Tassung der Vorschrift gegenüber § 70 Abs 2 StVZO zweifelhaft sein; diese frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, weil beide Angeklagten nicht wussten, dass es sich nur um eine Jbung handelte, und deshalb guten Glaubens an ihr Vorrscht waren. Damit scheidet aber ein Schuldvorwurf aus § 49 StVO aus. Es brrucht deshalb such nicht untersucht zu werden, ob IQ überhaupt Teilnehmer am Verkehr im Sinne von § 1 StVO war.

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Die Sachbeschwerde des Verteidigers wendet sich gegen den Vorwurf der Fahrlässigkeit, die die Strafkammer zunächst in folgendem Verhalten der Angeklagten erblickt:

1.) Die Angeklagten hätten sich darauf verlassen, dass

ihre Warnzeichen von den Fahrzeugen, die sich von links der Kreuzung näherten, gehört würden, obwohl

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sie wegen ihrer langen Dienstzeit bei der Feuerwehr mit der Möglichkeit hätten rechnen müssen,. dass dies nicht der Fall zu sein, brauchte.

2.) Sie hätten ferner darauf vertraut, dass ihr Tahrweg frei bleiben werde, obwohl der kurze Blick des Einsatzleiters nach links eine völlig ungenüzende Vor- “ sichtsmassnahme gevresen sei.

Die Strafkammer ist darüber hinaus der keinung, dass sich beide Angeklagten der Kreuzunz nur mit einer Geschwindigkeit hätten nähern dürfen, die ihnen ein rechtzeitiges Anhalten vor den von links auftauchenden Fahrzeugen der Hauptverkehrsstrasse ermöglicht hätte.

Die Sonderstellung, die das Verkehrsrecht der Feuerwehr beim Einsatz einräumt, enthebt den Fahrer eines Feuerlöschwagens nicht der jedem FTahrzeugführer obliegenden Verpflichtung, darauf Bedacht zu nehmen, dass er andere Personen nicht schädige. %s ist nicht der Sinn seines Zinsatzes, gefährdetz Menschen auf Kosten der Gesundheit oder des Lebens anderer zu retten, vielmehr soll er Bedrängten so schnell wie möglich helfen, ohne dabei andere strafrechtlich geschützte Rechtsgüter zu beeinträchtigen. Wic jeder Führer eines Kraftfahrzeuges so handelt auch der Feuerwehrmann am Steuer des Wagens fahrlässig im Sinne des allgemeinen Strafrechts, wenn er dadurch, dass er diese

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ihm obliegende und für ihn auch erfüllbare gesetzliche Pflicht verletzt, einen rechtswidrigen, schädigenden ärfolg verursacht, dessen bintritt als Ergebnis seiner Pflichtverletzung er vorhersehen konnte, wenn er die nach den Umständen gebotene und ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen auch mögliche Aufmerksankeit angewandt hätte.

Dieser allgemeine Maßstab wird jedoch in zwei Richtungen abgewandelt: verschärft insoweit, als der Feuerwehrmann damit rechnen muss, dass Abweichungen von den allgemeinen Pahrvorschriften andere Strassenbenutzer verwirren können und deshalb eine erhöhte Unfallgefahr einschliessen; erleichtert insoweit, als die besonderen Aufgaben der Feuerwehr, je nach der Lage des Falles, auch dazu führen können, Handlungen des Führers eines FTeuerwehrkraftwagens zu rechtfertigen, die bei einem anderen Kraftfaurzeugführer als eine Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflichten angesehen werden müssten. Der Senat macht sich die Grundsätze zu eigen, die das Reichsgericht in RGSt 65, 158 entwickelt hat. Die Trage.der Fahrlässigkeit ist daher stets mit besonderer Sorgfalt zu prüfen; das Landgericht hat sich mit ihr auch eingehend befasst.

Nach den Feststellungen des Urteils haben die Angeltlagten den Anspruch der Feuerwehr auf Vorfahrt gegenüber den Benutzern der Hauptverkehrsstrasse, um Zusammenstösse zu vermeiden, pflichtgemäss dadurch

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kundgetan, dass Laker ununterbrochen Rasselwecker und Martinshorn betätigte. Das Landgericht ist aber auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen Schönknecht und- eigener Beobachtung, die durch Fahrgäste des gerammten Strassenbahnwagens bestätigt wurden, ohne Rechtsirrtum von dem Erfahrungssatz ausgegangen, dass Feuerwehrwarnzeichen von Verkehrsteilnehmern in Fahrzeugen, die sich in Bewegung befinden, infolge der Bauweise und der Art der Fahrzeuge sowie im Hinblick auf die von ihnen verursachten Zigengeräusche, den Strassenlärm und die Art der Strassenbebauung nicht unbedingt gehört werıen. Da beide Angeirlagten seit Jahrzehnten in Feuerlöschdienst tätig sind, ist die Strafkammer zu der Jberzeugung zelangt, dass auch ihnen dieser Erfahrungssatz vertraut war, und dass daher der Fahrer IB nit der Möglichkeit rechnen musste, die bis an die Kreuzung heranreichenden Häuserwände würden die Schallwirkung der Warnzeichen so erheblich abschwächen, dass sie einem Strassenbahnführer in der Hauptverkehrsstrasse nicht mehr vernehmbar seien. Die Feststellungen liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet; einen Rechtsfehler lassen sie nicht erkennen.

Das Vertrauen in die an sich eindringlichen Warnzeichen, das zunächst nur einen inneren Vorgang darstellt, hat sich fahrtechnisch dahin ausgewirkt, dass EEE sich it einem kurzen Blick seines Einsatzleiters in die linke Einmündung der Hauptverkehrsstrasse

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begnüg te. Das war aber nach der Feststellung des Tatrichters wegen der geringen ‚Tiefe des Einblicks von nur 11 m "eine völlig angenügende Vorsichtsmassnahmet, da eine mit normaler Geschwindigkeit fahrende Strassenbahn diese ‚Entfernung in etwa 2 Sekunden zuräcklege und der Kraftwagen selbst nur noch etwa 10 m von der Kreuzung entfernt gewesen sei. Die Angeklagten "kannten die Verkehrsverhältnisse genau, sie wussten vor allem auch, dass der: Schnelltriebwagen der Strassenbahn, von Bochum kommend, die Haltestelle: Scke' Swidbertstrasse überfährt, sich also mit gleichbleibender Geschwindigkeit der Strassenkreuzung nähert". Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, dass der Tatrichter die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Fahrers Bilbiiberspannt hat.

' Der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft auch den Angeklagten I, obwohl er den Kraftwagen nicht gesteuert hat; er hat auf die.: Fahrweise massgeblichen Einfluss genommen, inden er ) durch seinen Zuruf "durchfahren" veranlasste, wieder Gas zu geben, obwohl er. sich nur unzulänglich davon unterrichtet hatte, ob die Fahrbahn wirklich frei war.

Begegnen die Ausführungen zur Schuldfrage inso- ' weit keinen Bedeuken,: so ändert doch plötzlich das . Lanügericht den Inhalt des Schuldvorwurfs, indem es feststellt: "In diesem Augenblick" - als nämlich. Laker sich vorbeugte und nach links spähte - "konnte ausserdem der Unfall selbst bei Sichtbarwerden der Strassen-

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bahn nicht mehr vermieden werden. Das fahrlässige Verhalten beider An,eklagten lag deshalb auch schönilin dem sinhalten einer Geschwindigkeit, die ihnen ein rechtzeiges Halten vor der Strassenkreuzung nicht ermöglichte." Danach wäre aber weder die unzureichende Sicherung nach links noch der Zuruf des Tg !ür den späteren Unfall ursächlich gewesen; eine allgemeine Gefährdungshandlung, die nicht zur Ursache des tatbestandlichen ürfol;es wird, also weder die Betriebsgefahr

der Strassenbahn erhöht noch eine Körperverletzun,

zur Folge hat, genügt aber weder den ärfordernissen

der 88 316 Abs 2, 315 Abs 2 StGB noch denen des § 230 StGB.

Ob der Ursachenzussmmenhang zutreffend gewürdigt ist, vermag der Senat nicht nachzuprüfen. Es überrascht,

- dass der Angelilagte B den Wagen bei einer Geschwin- >

digkeit von etwa 20 km/st auf eine Intfernung von 10 m - an anderer Stelle des Urteils ist von 11 m die Rede - nicht sollte haben anhalten können, wena er "in diesem Augenblick" sogleich die Bremsen betätigt hätte. Um diese Meinung verständlich zu machen, hätte die Strafkammer den Bremsweg des Kraftfahrzeuges feststellen müssen. Jber diesen wesentlichen Umstand schweigt jedoch das Urteil. Dieser Mangel nötigt .dazu, es aufzuheben. Sollte der Bremsweg des Tahrzeuges unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles tatsächlich länger gewesen sein, als die Sicht des Angeklagten BB so wäraıgegen die Annahme einer Fahrlässigkeit bei ihm keine Bedenken zu erheben; diese läge

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dann in einer übermässig hohen Geschwindigkeit, die ihm ein rechtzeitiges Anhalten vor der gefahrvollen Kreuzung unmöglich machte. Der Hinweis der Verteidigung auf den Widerstreit der Pflichten, in der sich. der Angeklagte befunden habe, ist hinfällig, da "die Beachtung der Verkehrssicherheit allgemeiner Gegenstand der Schulung der Feuerwehrmannschaften ist"... Bei einem solchen Ergebnis der Beweisaufnahme könnte der Anzeklagte Laker aber nur verurteilt werden, wenn sie zugleich ergäbe, dass er auf die übermässig schnelle Annäherung an die Gefahrenstelle schon vor seinem Zuruf als Einsatzleiter Einfluss genommen hätte. Sollte der Bremsweg des Wazens kürzer als die Sicht des Fahrers gewesen sein, so könnte die Hitursächlichkeit des Zurufs für den Unfall nach den bisherigen Feststellungen nicht. bezweifelt werden. Das Verschulden des Fahrers IB !äze dann in der ungenügenden Sicherung nach links. Ob man

das Zusammenwirken der beiden Angeklagten als Mittäterschaft oder Webentäterschaft kennzeichnen soll (vgl dazu Schönke § 47 Anm VuX), ist ohne prakti-

sche Bedeutung.

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Groß Krumme Dr. Hörchner Engels Dr. Hülle