Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 15.07.1954 – 3 StR 278/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2284 083,
Ta Visanen des Volkes
In der Strafsache gegen
Jen Berufsfeuerweirmann bei der Städt. Feuerweiur Deii> Ludwig S tm aus DEE, dort geboren an. ED
BD, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 2 »?erien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954. an der teilgenommen heben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Martin
3uandesrichter Dr. Arndt
3undesrichter HNaass aıis beisitzende Richter,
Oberstsatsanwalt EEE in der Verhandlung,
Oberrezierungsrat Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Filfsarbeiter im mittleren Justizdienst nn» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht srkannt:
auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 24. Hovember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von nechts wegen
-2.
Gründe§
Der angeklagte war beschuldigt, als Falırer eines Feuerwehrwagens fshrlässig den Tod zweier Schüler dadurch verursacht zu haben, dass er auf einer Alarmfahrt durch D>- GE beim kechtsabbiegen von der FEED trasse in die MBstrasse zu schnell fuhr und deshalb auf den linken Bürgersteig geriet. Das Landgericht hat ihn nang.ls Kachweises eines Verschuldens freigesprochen.
tliergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde.
l. In verrahrensrechtlicher linsicht wird gerügt, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmässig besetzt ge-
wesen sei
üsch der dienstlichen Äusserung des Vorsitzenden der Strafkammer liegen über die Vereidigung der zu der Eauptv.rhandlung zugezogenen Schöffen NP und DEE nur Protokolle aus dem Jahre 1951 vor. Eieraus ist zu schliessen, dass diese Schöffen im Geschäftsjahre 1952 nicht neu vereidigt worden sind, wie es § 51 Abs 1 GVG a.F. vorschrieb. Ihre itwirkung hatte daher zur Folge, dass das erkennende Gericht nicht vorschriftsmässig besetzt war (BGliSt 3, 175; 4, 159). Durch Art 3 Ir 2 des 3. StrafRändG vom 6. August 1953 (363% I 735) ist dieser Rechtszustand geändert worden. aber erst mit wirkung vom 1. Oktober 1953 und ohne eine übergangsbestimmung. über die Rüge ist daher nsch der am Tege der tatrichterlichen Hauptverhandlung in Geltung gewesenen Fassung des § 51 Abs 1 GVG zu entscheiden (BGH 1 StR 359,’53 vom 13. Oktober 1953).
Der erörterte kangel zwingt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das “andgericht (§§ 51 Abs 1 GVG, 337, 338 Nr 1, 354 Abs 2 StPO).
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"2. Unler diesen Umständen bedarf es keiner kingehens auf die Sachrüge. Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch auf folgendes hingewiesen:
Die Strafkammer hat die entscheidende Unfallursache darin gesehen, dass die Bremsen des von dem angeklagten gesteuerten Feuerwehrwagens vor der Kreuzung TeiiEEEm»> Strasse/E@Bstrasse versagt haben (nach seiner eigenen finlassung Seite 4 UA bemerkte der ingeklagte das Versagen der Bremsen erst bei Beginn des „inbiegens in die E@- strasse'. Sie hat das Versagen im Anschluss an das Gutechten eines Sachverständigen darauf zurückgeführt. dass der Brensbelag der :linterräder durch Fett vollkommen verschmiert war das sich aus dem Differential durch abgenützte und undichte Simmeringe gedrückt hatte Das Landgerich; hat zugunsten des Angeklagten angenommen, dass er diesen Schaden weder gekannt habe nochı habe kennen müssen, ohne dass ihm Fahrlüssigkeit vorzuwerfen sei. Es hat das einmal] damit begründet, dass die Bremsen bis zum Unfalltage und auch noch während der Unfallfahrt - bei leichter Betä-. tigung - ausreichende Bremswirkung gezeigt hätten, zum anderen damit. dass der Angeklagte den Wagen seit der letzten überprüfung im Jahre 1949 so wenig gefahren habe. dass er als unerfahrener Kraftfahrer die allmählich eingetretene Verschlechterung der 3remswirkung nicht habe bemerken müssen.
Diese Darlegungen geben keinen „ufschluss darüber, ob der Angeklagte etwa aufgrund ausdrücklicher Dienstvor- ' schriften oder -anweisungen oder aufgrund einer tatsächlichen Jbung verpflichtet war, als Fahrer des Feuerwehrwagens dafür zu sorgen, dass sich dieser jederzeit in einem vorschriftsmässigen Zustand befand, dass also insbesondere auch die Bremsen in Ordnung waren (vgl dazu §§ 7 Abs 1
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Satz 2 StVO, 31 Abs 1 Satz 2 StVZO). Diese Sorgenflicht könnte es mit rich gebracht haben, dass der \ngeklagte nicht nur selbst, soweit ihm das bei seinen beschränkten kraftfahrzeugtechnischen Kenntnissen möglich war, die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu überwacken hatte, sondern dass er auch dırauf zu achten hatte, dass die bei jedem Kraftfskrzeug notwendigen wiederkehrenden überprüfungen in einer geeignten VWerkstätte oder durch sonstige geschulte Kräfte (vgl $ ?9 bs 3 StVZO) stattfanden
In dieser Richtung ist dem Urteil bislang nur zu entnenmen. dass die Fahrzeuge der Darmstädter Feuerwekr in den Jahren 1946 bis 1949 von einem Ingenieur der Dampfkesselinspektior: geprüft und in Ordnung befunden worden sind. In den folgenden Janren bis zum Unfall scheinen keine gründlichen fachmännischen überprüfungen mehr stattgefunden zu heben Das wäre in jedem Falle als Versäumnis anzusehen, das umso schwerer wiegen würde, als Feuerwehrwagen wegen ihres Vorrechts nach § 48 StVO, das sie auch von den Geschwindigxkeitsgrenzen des § 9 StVO freistellt, über besonders zuverlässige und wirksame 3remsen verfügen müssen. Solche "Inspektionen" erübrigten sich nicht deshalb, weil die Fslirzeuge nur selten benutzt wurden. Gewisse Bestandseile von Kraftfahrzeugen unterliegen nämlich infolge ihrer stofflichen Zusammensetzung auch dann einem natürlichen Verschleiss, wenn die Fahrzeuge wenig oder gar nicht gefehren werden Dazu gehören vor allem solche Teile, die „bäichtungszwecken dienen und aus Gummi oder ähnlichem laterial hergestellt sind
Vermutlich war es nun allerdings in erster Linie Sache des Leiters der zuständigen Verwaltungsdienststelle der Stadt DENE, die erforderlichen Überprüfungen der Feuerwehrfahrzeuge zu veranlassen. Nac:ı den bisherigen Fest-
stellungen des iandgerichts ist es jedoch nicht auszuschliessen dass auch der Angeklagte als Fahrer auf deren WJurchführung bedacht sein und sie notfalls selbständig anregen musste.
Die Notwendigkeit einer Überprüfung kann sich dem Angeklagten vei dem Unfallfahrzeug deshalb besonders aufgedrängt haben. weil ihm möglicherweise ebenso wie dem Zeugen Schwinn bekannt war, dass die Bremsen dieses "agens schon seit längerer Zeit schwerer als die anderer Wagen gingen.
Die Ursächlichkeit einer Unterlassung der technischen üuberprifung des Unfallfal.rzeugs für den Zuranmmenstoss mit den Schülern dürfte kaum zweifelhaft sein, da der äremsschaden naclı der Annahme des Landgerichts schon seit längeren
im Entstehen war.
Solite die Strafkammer unter Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen zu dem ürgebnis kommen, dass der Angeklagte alles ihm Zumutbare getan hat, um die fachmännische Wartung und überprüfung des Fehrzeugs sicher zu stellen, dass aber seine Benühungen oder die anderer Fahrer bei der zuständigen Verwaltungsdienststelle keinen Erfolg hatten, dann könnte eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nur noch aus dem Gesichtspunkt in Frage kommen. dass er das Ausrücken mit dem Unfallfahrzeug unter
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Umständen überheupt ablennen musste oder vorsichtig fahren durfte.
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