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BGH Entscheidung vom 14.07.1955 – 4 StR 215/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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er Für das Nachschlagewerk! 2229 006 Für die Amtliche Sammlung! .

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Gesetz; stvo 88 3, 13 Abs 1 und 3

Rechtssatzs Der Benutzer einer durch ein negatives Verkehrszeichen {Bild 30 oder 30 a der Anlage zur StYO) gekennzeichneten Strasse ist auch gegenüber Ver. kehrsteilnehmern wartepflichtig, die sich ihm von links auf einer kreuzenden oder einmündenden Straße nähern, auf der positive Verkehrszeichen (Bild 44

oder 52 der Anlage) fehlen.

Aktenzeichen: 4 StR 215.55 Urteil des BGH vom 14. Juli 1955 IG Darmstadt

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tm Namen des vo Ikes

In der Strafsache . gegen |

den Polizeihauptwachtmeister Walter A «REED aus N

GE: zevoren an GE 1914 :: se. wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1955, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr, Seibert

Bundesrichter Prof. Dr: Lang-Hinrichsen ‚als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. me | | als Vertreter .der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter — on ‘als ‚Urkunäsbeam er der Geschäftastelle,

für Recht erkannts 2

. Die Revision des Angsklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 19.. Januar 1955 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Konten des Rechtsmittels zu tragen. | “

Von Rechts wegen |

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Der Angeklagte, Poli zeihäyträkimeister im aktiven Polizei- ” dienst, führte in der Nacht vom 20. zum 21.Mai 1954 einen Funk- | wagen. Während dieses Dienstes nahm er die Verfolgung eines Per-

sonenkraftwagens - Volkswagen! - auf, weil der Verdacht bestand, dessen Führer sei infolge Alkoholgenusses fahrunsicher; er. fuhr durch die. Iudwigstrasse und ‚steigerte: "dabei seine Be schwindigkeit. auf 60 km/st. In, ieser Strasse stand an ‚der Kreuzung t der- ‚Kirchstrasse ein rotumrandetes Dreiecksschild, auf. ‘der’ Kirohstrasse war kein entsprechendes Verkehrszeichen ige “ bracht, In der Mitte der Kreuzung stieß der Funkstreifensagen mit dem Volkswagen zusamnen, der — vom Angeklagten aus gesehen - von links auf der Kirchstrasse auf die Kreuzung zugefahren war. Dabei erlitt die Ehefrau des Führers dieses Wagens - Bw - ” . tödliche Verletzungen, während . ‚sich die übrigen Insassen beider, Fahrzeuge teils schwere, teils leichte, körperliche Schäden

0 Das Landgericht hat den Angeklagten ı wegen ahrlässiger Tötung in Tateinheit ‚mit. Zahrlässiger Körperverletzung zu Gefängnisstrafe. verurteilt. Es billigte "ihm zwar die Vorfahrt ü zu 3 13 Abs. 1 StVO), kam aber zur. Auffassung, das in der Ludwigstrasse aufgestellte Dreiecksschilä ‚habe ihn zu besonderer Vorsicht, verpflichtet. Diese habe er vermissen lassen» Darauf „sei der. Zusammenstoß zurückzuführen. Zwar habe sich der Ange- . klagte. in Ausübung seines Dienstes befunden. Auf 8 48 Tu stvo könnte er sich aber nur berufen, wenn: er die übrigen verkehrsteilnehmer deutlich und rechtzeitig auf ihre Pflicht zur Gewährung des Vorrechts hingewiesen hätte. Das sei nicht aus-.

reichend geschehen,

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachli.- chen Rechts, sie kann keinen Erfolg haben,

1). Die Berufung des Angeklagten auf ein vorfahrtrecht greift nicht durch, 2

u Die Kirchstrasse und die Indwigstrasse befinden sich innerhalb einer ‚geschlossenen Ortschaft. An der Kreuzung beider Strassen hatte daher zur Zeit des ‚Unfalls die Vorfährt, wer 5 von rechts kam (§ 13 Abs 1 StVO). Um die Kirchstrasse zur bevorrechtigten Strasse zu erklären, wäre es erforderlich gewe- ‚sen, sie an der Kreuzung gemäß’§ 13 Abs 3 StVO als solche zu kennzeichnen,und zwar durch Verkehrszeichen Bild 44 oder 52° der Anlage zur stvo, während. die Tudwigstrasse in: diesem Faile als nicht ‚bevorrechtigte Strasse durch Verkehrszeichen . Bild 30 oder 30 a hätte bezeichnet werden müssen. Hier war aber nur in der, Iudwigstrasse ein SOß. negatives Verkehrszeichen (Bild 30) aufgestellt, das entsprechende positive Zeichen "in der Kirchstrasse fehlte: Das genügte nicht. Nur wenn an einer Kreuzung oder Einmündung Verkehrszeichen in beiden Strassen angebracht sind, kommt’ die allgemeine Regel "rechts vor \ links!" nicht zur Anwendung. Das ist in der Rechtsprechung an- € ‚erkannt. Demnäch war ‚als der von links kommende Verkehr teilnehmer dem. Angeklagten gegenüber wartepflichtig ‚Aber auch :

Be Darüber, welche Bedeutung den negativen Verkehrszeichen.

' (Bild 30 oder 30 a der Anlage) zukommt; wenn das entsprechende positive Zeichen (Bild 44 oder 52 der Anlage) fehlt, herrscht keine Übereinstimmung. Gülde (RdK 1954, 85) und Arndt-gülde (StVO 4. A 8 190) :sehen in dem "vereinsamten" negativen Ver

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u 3 Abs 1 stvo für jedermann vorgeschrieben ist, nicht davon

ein positives Verkehrszeichen in der kreuzenden oder einmün-

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gegen die a Auffassung durchgesetzt, daß dieses Zeichen den ver. kehrsteilnehmer wartepflichtig mache, ihm zum mindesten. eine erhöhte Sorgfaltspflicht auferlege (BayObLG Now 1955, 512 =

VRS 8, 1523 OLG München. RdK. 1954, 183; OLG Hamm VRS 8, 69;

OLG Düsseldorf RäK 1954, 191). Der erkennende Senat teilt diese - Meinung « aus folgenden Erwägungen:

u. Das negative Verkehrszeichen (Bi1a 30, 30 a) ist - entgegen. der Auffassung der Revision - auch nach dem 1. Oktober 1953; in ‘Geltung geblieben, Es legt als amtliches Gebotszeichen dem Benutzer der gekennzeichneten Strasse eine Wartepflicht bzw.. eine Pflicht zum Halten auf. Diese Anordnung tritt nicht

durch einen besonderen Akt der Rechtssetzung in Erscheinung,

sondern schlicht in dem Verkehrszeichen selbst. Die Allgemein-

heit. kann sich also nur an. die in dem Zeichen verkörperte An-

ordnung halten, Deshalb läßt sich ihre Befolgung; wie sie in

abhängig machen, ob die anordnende Behörde mit der Anbringung. des Verkehrszeichens ein weiteres ziel erreichen wollte, ob eine Regelung gemäß § 13 Abs 3 stvo beabsichtigt war und: die Behörde alle dazu erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Ob

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den Strasse errichtet ist, hat Bedeutung für die Frage, 2 gen. § 13 Abs 1 Stvo ein Vorfahrtrecht besteht. Das . bot, das in dem negativen Verkehrszeichen zum Ausdruck kommt, | ist unabhängig davon zu befolgen, ob auch ein positives Zeichen angebracht ist. Das bedeutet, daß der Benutzer einer. durch ein negatives Verkehrszeichen gekennzeichneten Straße

auch gegenüber Verkehrsteilnehmern wartepflichtig ist, die sich ihm von links auf einer kreuzenden oder einmündenden Straße nähern, auf der entsprechende. positive Verkehrszei-- chen fehlen, Ein ihm gemäß 3 13 Abs 1 StVO an sich zustehen-. des: Vorfahrtrecht wird ihm durch das negative Verkehrszeichen genommen . An die Kreuzung: oder Strasseneinmündung hat er vorsichtig heranzufahren, um einen von links kommenden Verkehrsteilnehmer vorfahren lassen zu können. In die Kreuzung oder | einmündende Straße darf er. erst einfahren, wenn er sich Gewißheit verschafft hat, daß kein anderer Verkehrsteilnehmer ‚gefährdet wird, Mißachtet er diese Verkehrsregeln, so verletzt. er. zwar kein frendes Vorfahrtrecht, verstößt aber gegen 83 Abs 1 StVO. en | |

Der Senat verkennt nicht, daß die. Einhaltung dieser Gruni sätze zu Verkehrsstockungen führen kann. Solchen ‚Kreuzungen . oder Strasseneinmündungen nähern sich nämlich Verkehrsteilneh-f mer; die beiderseits wartepflichtig sind. Solange aber die in § 13 Abs, 3 ‚stvo vorgeschriebene Beschilderung nicht gänzlich durchgeführt: ist, müssen solche Schwierigkeiten hinge-- | | nommen ı werden.

Eine andere rechtliche Würdigung würde die Sicherheit. des“ Strassenverkehrs gefährden. Wer ein negatives Verkehrszeir chen wahrnimmt, muß damit rechnen, daß dieses Zeichen ein tat-

"sächlich bestehendes Vorfahrtrecht anzeigt. Weiß er zufällig; daß die Beschilderung auf der andern Strasse fehlt, diese al-

so. nicht bevorrechtigt ist, so muß er doch darauf gefaßt. sein; E

der andere Verkehrsteilnehmer halte sich wegen der Aufstellung des negativen Verkehrszeichens für vorfahrtberechtigt: Wenn daher zur Vermeidung von Zusammenstössen in dieser Ver-

kehrslage gegenseitige Rücksichtnahme gefordert wird, so entspricht dies nur dem Ziele der Strassenverkehrsordnung, die. nach ihrem Vorspruch tdie Voraussetzungen für eine echte Gemeinschaft aller Verkehrsteilnehmer im Interesse einer nachhaltigen Besserung der Verkehrsäisziplin schaffen" will.

Der Angeklagte war mit hoher Geschwindigkeit in die Kreüzung eingefahren. Er hatte sich vorher keine Gewißheit darüber verschafft, ob sich aus der Kirchstrasse kein anderer Verkehrsteilnehmer der Kreuzung nähere, Er war wartepflichtig.. Sein . Hinweis ‚auf die allgemeine Regel des § 15 Abs 1 Stvo geht so nach fehl, En oo. | Ä

2) Auch die Berufung auf § 48 Abs Stvo vereagt. Als der Unfall geschah, war der Angeklagte zwar nach den Urteilsfeststellungen mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben betraut, Indes muß ein Verkehrsteilnehmer, der von dem Vorrecht des N 48 Abs 1 StVO Gebrauch machen will, dies anderen Verkehrs- | teilnehmern rechtzeitig zur Kenntnis bringen(veLRG VAE 1939, 405). Das hat das Landgericht nicht verkannt. Wenn es ausführt, . das Einschalten des blauen Lichtes habe unter den gegebenen. Umständen nicht ausgereicht, um andere Verkehrsteilnehmer zu on warnen, der Angeklagte ‚hätte das Martinshorn benutzen müssen, u wollte er mit hoher Geschwindigkeit. in die Kreuzung einfahren, so sind diese im wesentlichen tatrichterlichen Erwägungen mit Rechtsgründen nicht anzugreifen. Keinesfalls hat der Tat- . Trichter, wie die Revision meint, dem Kennscheinwerfer den ihm . . zukommenden Charakter (§ 52 Abs 3 StVZO) aberkannt. Die Strafkammer hat auch. nicht verlangt, daß der Angeklagte sich gleichzeitig des. Martinshorns hätte bedienen müssen. Sie ist der

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Auffassung, es habe unter den gegebenen Umständen nicht genügt,

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den ist, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum dargetan.

teri;: daß der Beschwerdeführer bei Beachtung der von ihm zu

daß der Angeklagte nur das blaue Licht einschaltete, Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, Zutreffend führt das Landgericht im übrigen aus, die berechtigte Inanspruchnahme des

Vorrechtes aus. § 48 Abs 1 StVO befreie nicht von der allgemeinen Sorgfaltspflicht im Strassenverkehr (vgl BGH DAR 1952, 139). Dass der Angeklagte dieser Pflicht nicht gerecht gewor-

3) Einen Widerspruch zu anderen Urteilsausführungen enthalten die Urteilsgründe, die sich mit der inneren Tatseite befassen, nicht, Der Angeklagte, ‚der sich der ihm bekannten Kreuzung mit zu hoher. ‚Geschwindigkeit näherte, ohne dafür zu sorgen, daß sein Kommen von den Verkehrsteilnehmern auf der kreuzenden Strasse bemerkt werde, nahm an, die Kirchstrasse sei bevorrechtigte Straße, er hielt sich demnach für wartepflichtig, was er im Ergebnis auch war. Deshalb kann von einem Verbotsirrtum nicht gesprochen werdeng Das Landgericht führt im einzelnen aus, daß der Angeklagte die fehlende Kennt lichmachung sines Verkehrsvorrechts hätte erkennen können und müssen. Die Revision übersieht, daß es nicht darauf ankam, ob ein entgegenkommender Verkehrsteilnehnmer das blaue Licht wahrnehmen. konnte. Maßgebend war vielmehr, ob dazu | auch ein Verkehrsteilnehmer in der lage war, der aus einer

kreuzenden Strasse heranfuhr.

Die Urteilsgründe” ergeben. die Überzeugung des Matrich- :

fordernden und ihm auch möglichen Sorgfalt imstande war, sei" nen Verpflichtungen im Strassenverkehr nachzukommen -und die Folgen einer Verletzung dieser Anforderungen vorauszusehene Daß er dies nicht tat, begründet die Annahme der Fahrlässigkel®

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Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen; ein Mitverschulden des BWÄD Hat das Landgericht dabei berücksichtigt. Krumme j | Engels . "Dr. Augustin

‚Seibert Lang-Hinrichsen