Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
Stand: 10.06.2019
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 933 Entscheidungen zu § 13 FeV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 04.07.2018 – 1 A 405/17Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 18.06.2012 – 10 S 452/10Fahrerlaubnisrecht: Formelle Anforderungen an die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- BVerwG, 07.04.2022 – 3 C 9/21 · Entziehung der FahrerlaubnisZitiert von 80
- BVerwG, 17.03.2021 – 3 C 3/20MPU nach einmaliger Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration und fehlenden AusfallerscheinungenZitiert von 51
- BVerwG, 14.12.2023 – 3 C 10/22Wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV)Zitiert von 32
- VG Karlsruhe, 12.11.2015 – 3 K 380/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Arnsberg, 13.08.2026 – 6 K 4861/24Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bei rechtswidriger Gutachtenanforderung nach einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 04.08.2026 – 16 B 316/26
- VG Düsseldorf, 03.06.2026 – 6 L 1280/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 13 eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2024 I Nr. 109
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06.06.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 756)
BGBl. 2019 I S. 756
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.