Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 27 Informationsschreiben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 25.07.1962 – 2 BvL 4/62§ 21 des Straßenverkehrsgesetzes (i. d. F. vom 16. Juli 1957, BGBl. I S. 710) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit er Zuwiderhandlungen gegen die über den Straßenverkehr zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Wegen oder Plätzen erlassenen Rechtsverordnungen mit Strafe bedrohtZitiert von 39
- BVerfG, 03.07.1962 – 2 BvR 15/62§ 71 StVZO verstößt gegen Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und ist daher nichtig. - Strafbegründende Gesetze im Sinn von Art. 103 Abs. 2 GG können auch Rechtsverordnungen sein, die im Rahmen einer dem Art. 80 Abs. 1 GG entsprechenden Ermächtigung ergangen sind. - Dem Vorbehalt nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG genügen nur förmliche GesetzeZitiert von 8
- BGH, 31.01.1984 – 4 StR 350/83
- BGH, 09.07.1974 – 1 StR 283/74Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 03.01.2020 – 2 Ss-OWi 963/18
- VG Oldenburg (Oldenburg), 28.09.2012 – 7 A 4182/12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/27#abs-1 (1) Hat die Verwaltungsbehörde in einem Bußgeldverfahren den Halter oder Eigentümer eines Kraftfahrzeugs auf Grund einer Abfrage im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9) ermittelt, übersendet sie der ermittelten Person ein Informationsschreiben. In diesem Schreiben werden die Art des Verstoßes, Zeit und Ort seiner Begehung, das gegebenenfalls verwendete Überwachungsgerät, die anwendbaren Bußgeldvorschriften sowie die für einen solchen Verstoß vorgesehene Sanktion angegeben. Das Informationsschreiben ist in der Sprache des Zulassungsdokuments des Kraftfahrzeugs oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates zu übermitteln, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/27#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die ermittelte Person ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.