Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 55
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 15.07.2013 – 14 L 1161/13
- VG Düsseldorf, 19.07.2013 – 14 L 1194/13Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 11.08.2009 – 10 S 839/09Fahrerlaubnis auf Probe: Erfolgloser Zulassungsantrag gegen die Anordnung eines Aufbauseminars wegen Geschwindigkeitsüberschreitung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 22.01.2008 – 10 S 1669/07Zitiert von 6
- VG Aachen, 16.05.2012 – 3 L 164/12Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 19.12.2017 – 7 L 3202/17
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 13.06.2025 – 3 K 1263/24
- VGH Bayern, 22.04.2025 – 11 CS 25.327
- VG München, 27.03.2025 – M 19 S 24.2212
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/34#abs-1 (1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt nach Anlage 12.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/34#abs-2 (2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.