Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung

FeV

§ 34 Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und Anordnung des Aufbauseminars

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund55 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/34#abs-1 (1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt nach Anlage 12.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/34#abs-2 (2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.

§ 33 § 35