Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung

FeV

§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund204 Entscheidungen

Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.

§ 39 § 41