Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
Stand: 10.06.2019
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
Wird zitiert von 206 Entscheidungen zu § 40 FeV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 28.09.2015 – 10 K 3156/15Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 09.01.2007 – 10 S 396/06Zitiert von 4
- VG Berlin, 29.02.2024 – 14 K 1289/22
- VG Freiburg, 02.03.2020 – 6 K 3057/19
- VG Düsseldorf, 25.06.2013 – 14 L 953/13
- VG Saarland Saarlouis, 12.05.2011 – 10 K 45/11
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 12.08.2026 – 11 CS 26.1320Fahrtenbuchauflage nach einmaliger Geschwindigkeitsüberschreitung; Voraussetzungen der Anordnung des Sofortvollzugs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 23.04.2026 – 17 L 3419/25
- VG Gelsenkirchen, 19.02.2026 – 14 L 150/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 FeV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.05.2017 Ausfertigung
§ 40 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai 2017 (BGBl. I 1282)
BGBl. 2017 I S. 1282
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05.11.2013 Ausfertigung
§ 40 neu gefasst durch Artikel 2 1. 5. 2014 des Gesetzes vom 5. November 2013 (BGBl. I 3920)
BGBl. 2013 I S. 3920
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.