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BGH Urteil vom 02.04.1968 – 1 StR 79/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_79/68 URTEIL

en Dal rn

in der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Georg M CD :&: (ea; Kreis ED: zeboren arı END 192: ir DEmMEE,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

Dr 0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanvalt Dr. EWD in der Verhandlung, Staatsanwalt ED b-i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. (ED :.:: GE als Verteidiger,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13, November 1967 zur Unterbringungsanordnung mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Lanügerichts zurückver-

wiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 14. November 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Der hochgradig schwachsinnige Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in drei Fällen, wegen versuchter Unzucht und wegen Nötigung zur Unzucht zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt, auch ist seine Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet worden /§ 42 b Abs. 1 und 2 StGB).

Seine Revision greift mit der Verfshrens- und Sachbeschwerde das Urteil im Fall FEB -: em 1 3 1}, ferner im Strafausspruch in den Fällen IB4 und 5 und bezüglich der Unterbringungsanordnung an. Das Rechtsmittel hat nur in letzterer Hinsicht Erfolg.

Im Fall Anita Rn-Haiilw vendet sich die Revision mit tatsächlichem Vorbringen vergeblich gegen die tatrichterlichen Feststellungen ”§§ 261, 3537 StPO; vel. S. 5, 6, 8 - 10 UA). Maßgebend ist das Urteil, nicht gas Protokoll oder der Inhalt der Akten und Beiakten. Die Würdieung als Nötigung zur Unzucht ;§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB; S. 10 UA) ist rechtlich nicht angreifbar.

Die Gevaltanwendung war das Mittel zur Überwindung des erwarteten und geleisteten Widerstandes ‚vgl. auch BGH

NIW 1962, 681, 682 Nr. 9). Es handelte sich nicht lediglich um einen kurz dauernden Zugriff wie im Fall RGSt 77, 81 If. Der Überfallenen gelang es erst "nach einiger Zeit", freizukommen (S. 5 UA). Dies berücksichtigt die Revision nicht.

Die Einsatzstrafe von 12 Monaten Gefängnis |S.14 UA) ist zwar beträchtlich. Das Revisionsgericht kann dem aber aus Rechtsgründen nicht entgegentreten.

Die Strafbemessung in den Fällen B 4 und 5 ist ebenfalls rechtlich einwandfrei.

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zu sagen: Der Tatrichter durfte zwar das in der Haupt-Verhandlung von Dr. Bittner erstattete Gutachten allein zugrunde legen, auch wenn die schriftliche Begutachtung von Dr. Rauch stammte [BGH Urt. v. 26. Februar 1963,

5 StR 19/63; vgl. auch § 76 Abs. 1 Satz 2 StPO und die Hitteilung vom 9. Oktober 1967, Bl. 99 d.A.). Übrigens hatte gerade Dr. Rauch eine Unterbringung für unumgänglich erklärt (Bl. 77 Rd.A.)>

Die Revision muß hier jedoch aus sachlich-rechtlichen Gründen Erfolg haben. Die vom Landgericht zur Rechtfertigung der Anordnung nach § 42 » StGB gegebene recht knappe Begründung ist nicht ausreichend.

Vor allem ist nicht dargetan, daß die öffentliche stellungen {S. 4 UA) ergibt sich, daß der Angeklagte, wegen 1955 begangener sittlicher Verfehlungen an seiner Stieftochter Monika, 1958 zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden war. Nach Verbüßung dieser Strafe betätigte er sich als Bauhilfsarbeiter und trat in strafrechtlicher Hinsicht für lange Zeit nicht mehr in Erscheinung. Erst etwa acht Jahre später ereignete sich der Vorfall Foggp. dem dann die Straftaten gegenüber Gen Kindern folgten.

Angesichts dessen hätte sich das Landgericht damit auseinandersetzen müssen, ob etwa die dem Angeklagten nunmehr bevorstehende längere Strafhaft geeignet sein wird, ihn von weiteren Übergriffen abzuhalten. Denn bei vermindert Zurechnungsfähigen ist hinsichtlich der Ge-

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meingefährlichkeit auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Straihaft abzustellen (BGH NJwW 1960, 393, 394 Nr.11). Es kann allerdings auch sein, daß die nicht unerheblichen Verletzungen durch HB .S- 5 UA) beim Angeklagten eine Persönlichkeitsveränderung hervorgerufen haben. Dazu hat der Tatrichter aber bisher nicht Stellung

genommen.

Überdies wird im Urteil \S. 15 UA) der Zusammenhang nicht deutlich zwischen den strafbaren Handlungen des AÄngeklagten und der Gefahr, die von ihm ausgeht 'vgl. RGSt 69, 242, 2453; 20, 232, 233). Es ist dort im wesentlichen nur von der beträchtlichen Triebenergie des Angeklagten die Rede, ohne daß gesagt wird, daß diese auf seinem krankhalten Zustand beruht.

Daher ist das Urteil bezüglich der Unterbringungsanoränung aufzuheben. Im übrigen ist die Revision zu ver-

werten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanvwalts.

Hübner Seibert Fischer

Bundesrichter Pikart ist urlaubshalber verhindert zu unterschreiben. Hübner Pfeiffer