Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 28

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund23 Entscheidungen

Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.

§ 27 § 29