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BGH Entscheidung vom 16.10.1952 – 3 StR 291/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

den Arzt Dr. med. Hans-Volfgang R iD =u: SEER-OEM, geboren am GER 1915 1: NEE

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wegen Abtreibung j

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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

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Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

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als beisitzende Richter,, Oberstaatsanwalt m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m |

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des. ‚Landgerichts. in Wuppertal vom . 11. Dezember 1951 wird verworfen.

Der Ängeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. z

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte hat bei der Mitangeklagten Nartha Hp eine Strich-Ausschabung der Gebärmutter vorgenommen, wodurch

die Schwangerschaft unterbrochen worden ist. Er ist wegen | Fremdabtreibung nach § 218 Abs 3 StGB unter Annahme eines minder schweren Falls zu gechs Konaten Gefängnis verurteilt worden.

Der Angeklagte rügt mit der Revision eine Verletzung des sachlichen Rechts und der Verfahrensvorschrift des § 59 StPO. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

1.) Der Arzt Dr. FEN, der die rg zwei Tage vor dem Eingriff des Angeklagten auf Schwangerschaft untersucht

hat, ist hierüber als Zeuge vernommen worden. Die Revision macht geltend, dass er, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergebe, unter Verletzung des. § 59 StPO nicht vereidigt worden sei.

Das sitzungsprotokoll. enthält in seiner ursprünglichen Fassung vom 11. Dezember 1951 keinen Vermerk über die Vereidigung dieses Zeugen,. auch nicht darüber, dass diese aus einem der gesetzlich. zugelassenen Gründe: (§§ 60 - 63 StPO). unterblieben sei. Durch: Beschluss ‚vom 22. ‚Februar 1952 ist das Protokoll dahin "berichtigt und ergänzt" worden, "dass es bei dem Zeugen Dr. _E s FO = abschliessend heissen muss: Der. Zeuge wird vorschriftsmässig beeidigt..." . Drei Tage zuvor, am 19. Februar 1952,. war die Revisiönsbegründung des Verteidigers’ mit der Verfahrensrüge nach § 59 StPO bei der Geschäftsstelle des Landgerichts eingegangen.

Das Protokoll muss nach [3 273 Abs 1 StPO die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten in der Hauptverhandlung ersichtlich machen. Dazu gehört die in § 59 StPO zwin-

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. seinem ursprünglichen Inhalt enitspreöhenden Verfahrensvor-

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gend vorgeschriebene Vereidigung vernommener Zeugen. Die Beobachtung dieser Förmlichkeit kann nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden. Da das Protokoll zur Frage der Vereidigung oder Nichtvereidigung des Zeugen TE zwei verschiedene Fassungen, die ursprüngliche und die berichtigte, aufweist, hängt die Beurteilung dieser Verfahrensrüge zunächst davon ab, ob die nach § 274 StPO unwiderlegbare Beweiskraft dem Protokoll in der ursprünglichen oder in der berichtigten Fassung zukommt.

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof bereits im Anschluss an die ältere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 43, 1) und unter Ablehnung seiner jüngeren Rechtsprechun (RGSt 70, 241) mit dem Urteil des erkennenden Senats 3 StR 1069/51 vom 14. Februar 1952 (BGHSt 2, 125) in dem Sinne entschieden, dass das Revisionsgericht eine Protokollberichtigung nicht berücksichtigen darf, die einen auf den unberichtigten Protokollinhalt gestützten und vor dessen Berichtigung geltend gemachten Revisionsgrund des Beschwerdeführers beseitigen würde. So liegt der Fall hier::An dieser Rechtsauffassung wird festgehalten. (Das Protokoll schafft einen

gang, der kraft der Vorschrift des § 274 StPO in der Revisionsinstanz als eine bindend festgestellte Tatsache hinzunehmen ist ohne Rücksicht ‚darauf, wie der wirkliche Sachver- - halt liegt).pa nach dem massgebenden - unberichtigten - Pro- . tokoll der Zeuge FOR nicht vereidigt worden ist und da kein gesetzlicher Grand. hierfür vorlag, ist § 59 StPO ver-.

. . Dieser Verfahrensverstoss kann aber zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils nur dann führen, wenn es auf die-

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Die Revision meint, der Zeuge FM hätte unter Eid anders, und zwar für den Angeklagten günstiger ausgesagt. Er hätte die bei seiner ersten Vernehmung bekundete Vermutung der Schwangerschaft aufgegeben und es unter Eid als möglich bezeichnet, dass die Martha FW zur Zeit ' seiner Untersuchung nicht schwanger war. Ein solcher Wechsel der Aussage ist ausserordentlich unnahrscheinlich, da der Zeuge nach dem Sitzungsprotokoll unter Belehrung über

die Folgen einer Eidesverletzung vor seiner Vernehmung darauf

hingewiesen worden war, dass er seine Aussage nachträglich beeidigen müsse, mithin schon während seiner Aussage unter dem Eindruck des Eides stand. Aber auch wenn die Möglichkeit unterstellt wird, dass der Zeuge FB bei Beeidigung, so wie ’die Revision vorträgt, seine Aussage abgeändert hätte, do ist doch nach der in den Gründen sorgfältig erörterten Würdigung der übrigen erhobenen Beweise. ausgeschlossen, dass das Landgericht durch einen solchen Wechsel der Aussagen des Zeugen Dr. ao ji seiner auf andere Beweistatsachen gestützten Überzeugung erschüttert und zu der Annahme gebracht worden wäre, dass die Martha NY zur Zeit des Eingriffs des Angeklagten nicht schwanger war.. Für die Annahme des. Gegenteils war ‚offensichtlich ausschlaggebend das unter Mitwirkung von vi er Sachverständigen ausgewertete Gesamtverhalten 'des Angeklagten. Dieser hat an der ausserhalb seines "Bezirks wohnhaften Fartha HOSEN er einem Feiertag (Pfingstmontag) gegen. Vorausbezahlung eines ausserordentlich hohen Honorars von DM 250.-. die Austcha-

bung der Gebärmutter vorgenommen, die, wie ihm als Fach-

arzt bekannt ist, mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Unterbrechung einer bestehenden Schwangerschaft ührt und

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auch im gegebenen Falle alsbaldige Blutungen hervorge-

- rufen’ hat. 'Daneben hat das Landgericht zur Feststellung

der Schwangerschaft verwertet die Einlassung der Mitangeklagten Martha Fi uni Hans gb wonach diese wiederholt. den Geschlechtsverkekr in . der Weise durchgeführt haben, dass sich der Samen in die Scheide ergoss, worauf mehrmals ihre Regel ausblieb. Dieses Beweisergebnis könnte. nicht erschüttert werden durch die Aussage des Zeugen FB: der ohne Facharzt zu sein, auf Grund einer "nicht ; besonders eingehenden" Untersuchung der Patientin zunächst gegenüber dieser und dem Schwängerer und auch gegenüber dem Gericht sich dahin äussert, es liege vermutli ei Schwangerschaft vor und hinterher - wie die Revision glaubt‘ annehmen zu dürfen - das Gegenteil für mößgich erklärt. Der Beweiswert eines solchen Zeugnisses

ist so gering, dass es die sichere Überzeugung des Land-

gerichts von der Schwangerschaft und deren Unterbrechung durch den Angeklagten nicht hätte erschüttern können.

Die Verfahrensrüge greift hiernach nicht durch:

2.) Auch die Sachbeschwerde, die in unzulässiger Weise von einem Sachverhalt ausgeht, der in Widerspruch steht zu den in rechtlich einwandfreier Weise festgestellten Tatsachen, ist unbegründet. Nach sorgfältiger Würdigung der einzelnen Beweistatsachen ist beim "Landgericht

schliesslich. - darauf allein komnt es an -

keinerlei Zweifel nehr übrig geblieben an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen, die den Schuldspruch rechtfertigen. Der Grundsatz in dubio pro reo ist daher

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nicht verletzt. Auch die Strafzumessung zeigt keine Rechtsfehler.

Kirchner Krauss Koeniger Scharpenseel Baldus

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