Gesetze / Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG§ 14
Stand: 31.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/14#abs-1 (1) In Strafsachen ist die Übermittlung personenbezogener Daten des Beschuldigten, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen, zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVGEG/14#abs-2 (2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten, in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches, oder wenn das Verfahren eingestellt worden ist, unterbleibt die Übermittlung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 bis 9, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles die Übermittlung erfordern. Die Übermittlung ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung der betroffenen Person für die gerade von ihr ausgeübte berufliche, gewerbliche oder ehrenamtliche Tätigkeit oder für die Wahrnehmung von Rechten aus einer ihr erteilten Berechtigung, Genehmigung oder Erlaubnis hervorzurufen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung. Im Falle der Einstellung des Verfahrens ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 14 GVGEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 14.09.2004 – 10 S 1283/04Fahrerlaubnisrecht: Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotential Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BayObLG, 15.01.2024 – 204 VAs 177/23Zitiert von 4
- BayObLG, 25.06.2025 – 204 VAs 72/25
- LAG Hessen, 10.07.2015 – 14 Sa 1119/14Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 08.07.2015 – 2 VAs 6/15Zitiert von 4
- BGH, 17.12.2025 – 5 ARs 13/24Anspruch kirchlicher Einrichtungen auf Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 01.09.2025 – 204 VAs 242/25
- BGH, 30.07.2025 – 5 ARs 10/24Akteneinsicht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren: Begriff der JustizbehördeZitiert von 3
- VGH Bayern, 05.11.2024 – 24 CS 24.948Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 GVGEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.10.2024 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332)
BGBl. 2024 I Nr. 332
BGBl. 2024 I Nr. 332
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
BGBl. 2019 I S. 1724 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.