§ 478 StPO — Form der Datenübermittlung

Strafprozeßordnung

Stand: 10.12.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Datenübermittlungen von Amts wegen nach § 477 können auch durch Überlassung von Kopien aus den Akten erfolgen.