Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 459d Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459d#abs-1 (1) Das Gericht kann anordnen, daß die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn

1.
in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder
2.
in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verhängt ist und die Voraussetzungen des § 55 des Strafgesetzbuches nicht vorliegen

und die Vollstreckung der Geldstrafe die Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459d#abs-2 (2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.

§ 459c § 459e