§ 459d Unterbleiben der Vollstreckung einer Geldstrafe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 12.12.2014 – III-2 Ws 605-606/14
- AG Hannover, 11.07.2023 – 202 Cs 53/18
- VG Meiningen, 11.07.2023 – 202 Cs 53/18
- OLG Hamburg, 18.01.2017 – 2 Ws 258/16
- KG, 06.01.2016 – 2 Ws 5/16, 2 Ws 5/16 - 141 AR 612/15
- BVerfG, 28.12.2020 – 2 BvR 211/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 19.06.2024 – 2 Ws 146/24
- OLG Brandenburg, 17.05.2023 – 1 Ws 65/22Zitiert von 1
- OLG Hamm, 13.04.2023 – 3 Ws 99/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 459d StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459d#abs-1 (1) Das Gericht kann anordnen, daß die Vollstreckung der Geldstrafe ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn
1.
in demselben Verfahren Freiheitsstrafe vollstreckt oder zur Bewährung ausgesetzt worden ist oder
2.
in einem anderen Verfahren Freiheitsstrafe verhängt ist und die Voraussetzungen des § 55 des Strafgesetzbuches nicht vorliegen
und die Vollstreckung der Geldstrafe die Wiedereingliederung des Verurteilten erschweren kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459d#abs-2 (2) Das Gericht kann eine Entscheidung nach Absatz 1 auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens treffen.