Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 53 Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 18
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 09.03.2017 – 1 Ws 54/17Zitiert von 1
- OLG Hamm, 05.07.2012 – III-2 Ws 136/12
- OLG Düsseldorf, 23.04.2012 – III-2 Ws 67/12
- OLG Celle, 20.09.2019 – 2 Ws 281/19
- BGH, 21.07.2011 – IX ZR 151/10Restschuldbefreiung: Ausnahme eines Anspruchs auf Erstattung von Nebenklagekosten aus einem Strafverfahren wegen Körperverletzung und Vergewaltigung durch den InsolvenzschuldnerZitiert von 11
- OLG Brandenburg, 14.10.2019 – 1 Ws 105/19, 1 Ws 119/19
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 29.05.2017 – 1 Ws 25/17Zitiert von 1
- KG, 09.05.2016 – 1 Ws 4/16
- BGH, 05.11.2014 – 1 StR 394/14Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger: Begriff der Widerstandsunfähigkeit; eigene Würdigung des Tatrichters; Auslagenerstattungsanspruch der Nebenklägerin gegen den Staat bei Freispruch des AngeklagtenZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/53#abs-1 (1) Für den Anspruch des dem Privatkläger, dem Nebenkläger, dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder des sonst in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, beigeordneten Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber gilt § 52 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/53#abs-2 (2) Der dem Nebenkläger, dem nebenklageberechtigten Verletzten oder dem Zeugen als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann die Gebühren eines gewählten Beistands aufgrund seiner Bestellung nur von dem Verurteilten verlangen. Der Anspruch entfällt insoweit, als die Staatskasse die Gebühren bezahlt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/53#abs-3 (3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Rechtsanwalt kann einen Anspruch aus einer Vergütungsvereinbarung nur geltend machen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf seinen Antrag feststellt, dass der Nebenkläger, der nebenklageberechtigte Verletzte oder der Zeuge zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung allein auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nicht erfüllt hätte. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, entscheidet das Gericht, das den Rechtsanwalt als Beistand bestellt hat. § 52 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.