§ 91 Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BGH, 06.03.2014 – III ZR 320/12Haftung des im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren beauftragten Sachverständigen: Vorwurf der Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens bei einer Todesfalluntersuchung durch einen beamteten Professor für Rechtsmedizin und Leiter des Instituts für Forensische Toxikologie an einem Zentrum der RechtsmedizinZitiert von 19
- BVerwG, 06.04.2017 – 2 WD 13/16Verbale sexuelle Belästigung während einer Dienstfahrt und einem AbendessenZitiert von 8
- AG Nettetal, 28.02.2018 – 17 C 36/16Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 02.05.2017 – 2 U 29/16
4 Entscheidungen zu § 91 StPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/91#abs-1 (1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/91#abs-2 (2) Es kann angeordnet werden, daß diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden hat.