Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 91 Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/91#abs-1 (1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/91#abs-2 (2) Es kann angeordnet werden, daß diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden hat.

§ 90 § 92