§ 91 Untersuchung der Leiche bei Verdacht einer Vergiftung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/91#abs-1 (1) Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/91#abs-2 (2) Es kann angeordnet werden, daß diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden hat.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 91 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 06.03.2014 – III ZR 320/12Haftung des im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren beauftragten Sachverständigen: Vorwurf der Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens bei einer Todesfalluntersuchung durch einen beamteten Professor für Rechtsmedizin und Leiter des Instituts für Forensische Toxikologie an einem Zentrum der RechtsmedizinZitiert von 20
- BGH, 21.08.1997 – 5 StR 652/96Zitiert von 1
- BGH, 20.11.1952 – 5 StR 733/52Zitiert von 5
- BVerwG, 06.04.2017 – 2 WD 13/16Verbale sexuelle Belästigung während einer Dienstfahrt und einem AbendessenZitiert von 2
- AG Nettetal, 28.02.2018 – 17 C 36/16Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 02.05.2017 – 2 U 29/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.