§ 464c Kosten bei Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers für den Angeschuldigten
Stand: 10.06.2019
Ist für einen Angeschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, so werden die dadurch entstandenen Auslagen dem Angeschuldigten auferlegt, soweit er diese durch schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft unnötig verursacht hat; dies ist außer im Falle des § 467 Abs. 2 ausdrücklich auszusprechen.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 07.10.2003 – 2 BvR 2118/01Zitiert von 7
- BGH, 25.07.2011 – 1 StR 631/10Steuerstrafverfahren: Eigenmächtigkeit des Entfernens bei Verhandlungsunfähigkeit infolge eines Suizidversuchs; Wirksamkeit einer Selbstanzeige mit geringfügigen Abweichungen vom vorgeschriebenen InhaltZitiert von 12
- BVerfG, 27.08.2003 – 2 BvR 2032/01Zitiert von 8
- BGH, 05.08.2009 – 1 StR 371/09
- BGH, 26.10.2000 – 3 StR 6/00Zitiert von 8
- AG Hannover, 13.07.2023 – 202 Cs 32/23
Zuletzt entschieden
- LG Kassel, 29.01.2013 – 3 StVK 62/12
- LG Düsseldorf, 04.07.2012 – 3 KLs 21/10 50 Js 373/08 Staatsanwaltschaft Düsseldorf
- OLG Köln, 21.01.2011 – 2 Ws 56/11
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