Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 08.09.2026 – 5 StR 155/26

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:080926B5STR155.26.0

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2025, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit der Maßgabe aufgehoben, dass darüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-08/5-str-155-26#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis unter Einbeziehung einer durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 30. Mai 2024 verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Daneben hat es gegen ihn wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer durch Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 17. Juli 2024 verhängten Geldstrafe eine weitere - im Urteilstenor als „Freiheitsstrafe“ bezeichnete - Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verhängt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit seiner auf die Sachrüge und eine Verfahrensbeanstandung gestützten Revision erzielt der Angeklagte den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-08/5-str-155-26#rd_2

1. Schon die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung der Aussprüche über die beiden Gesamtstrafen. Mit ihr wird zu Recht beanstandet, dass das Landgericht den Inhalt eines in der Hauptverhandlung verlesenen Strafregisterauszugs nicht ausgeschöpft hat. Aus diesem ergibt sich, dass der Angeklagte die mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 30. Mai 2024 abgeurteilte Tat bereits am 1. August 2021 und die dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 17. Juli 2024 zugrunde liegende Tat am 7. September 2023 begangen hat. Beide Taten liegen ebenso wie die zwischen dem 14. und dem 16. Mai 2023 verübte Tat aus Fall 2 der Urteilsgründe zeitlich vor den beiden noch nicht erledigten Vorverurteilungen. Damit erschließt sich nicht, warum das Landgericht allein aus der Strafe aus dem Urteil vom 30. Mai 2024 und der Einzelstrafe für Fall 2 eine Gesamtstrafe gebildet und die mit Strafbefehl vom 17. Juli 2024 verhängte Strafe gemeinsam mit der Einzelstrafe aus Fall 5 der Urteilsgründe (Tatzeit 12. bis 16. Dezember 2024) in eine weitere Gesamtstrafe überführt hat. Anhaltspunkte für eine die Vorverurteilungen trennende Zäsur ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht, wobei sich diese allerdings nicht zum Vollstreckungsstand zweier Geldstrafen verhalten, zu denen der Angeklagte am 23. August 2022 und am 12. Januar 2023 und damit zwischen der Tat vom 1. August 2021 und dem Fall 2 der Urteilsgründe verurteilt wurde.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-08/5-str-155-26#rd_3

2. Die aufgrund der Revisionsrechtfertigung veranlasste Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-08/5-str-155-26#rd_4

3. Der Senat entscheidet gemäß § 354 Abs. 1b StPO, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung der Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, auf eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung im Beschlusswege nach den §§ 460, 462 StPO zu verweisen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-08/5-str-155-26#rd_5

4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kostenentscheidung muss nicht - was möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04, NJW 2005, 1205 f.) - dem Nachverfahren vorbehalten bleiben, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2026 - 5 StR 606/25; vom 14. Februar 2023 - 5 StR 502/22).

Cirener Gericke Resch
von Häfen Werner