§ 79b Verlängerung
Stand: 10.06.2019
Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 79b StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 06.06.2002 – 4 ARs 3/02Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 14.10.2016 – 3 Ws 560/16
- LG Lübeck, 11.01.2024 – 6 KLs 12/12
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