§ 79b Verlängerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BGH, 06.06.2002 – 4 ARs 3/02Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 14.10.2016 – 3 Ws 560/16
- LG Lübeck, 11.01.2024 – 6 KLs 12/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.