§ 461 Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Hamm, 26.02.2008 – 3 Ws 65/08Zitiert von 1
- BGH, 25.08.1959 – 4 StR 277/59Zitiert von 1
- BGH, 05.09.1955 – 4 StR 469/55Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 03.11.2017 – 2 Ws 328/17Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 27.06.2017 – 2 Ws 166/17Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/461#abs-1 (1) Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung wegen Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden, so ist die Dauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der Verurteilte mit der Absicht, die Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigeführt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/461#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.