Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 461 Anrechnung des Aufenthalts in einem Krankenhaus

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/461#abs-1 (1) Ist der Verurteilte nach Beginn der Strafvollstreckung wegen Krankheit in eine von der Strafanstalt getrennte Krankenanstalt gebracht worden, so ist die Dauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen, wenn nicht der Verurteilte mit der Absicht, die Strafvollstreckung zu unterbrechen, die Krankheit herbeigeführt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/461#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaft hat im letzteren Falle eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.

§ 460 § 462