Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 14.07.2026 – 5 StR 345/26
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:140726B5STR345.26.0
StrafrechtBundVolltext
Tenor§
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 13. Mai 2026 gewährt.
Gründe§
Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat der Verteidiger die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO). Mit Zustellung des ergänzten Urteils beginnt die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner