Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 14.07.2026 – 5 StR 345/26

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:140726B5STR345.26.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 13. Mai 2026 gewährt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-14/5-str-345-26#rd_1

Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat der Verteidiger die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-07-14/5-str-345-26#rd_2

Die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe beginnt mit Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht (§ 267 Abs. 4 Satz 4, § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO). Mit Zustellung des ergänzten Urteils beginnt die Frist zur Begründung der Revision (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Gericke Mosbacher Köhler
Resch Werner