§ 459e Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
Stand: 01.10.2023
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 13.04.2023 – 3 Ws 99/23
- LG Meiningen, 02.05.2024 – 4 StVK 96/24, 4 StVK 345/24
- BGH, 23.06.2009 – 5 AR (VS) 10/09
- OLG Rostock, 17.12.2021 – 1 S 146/20
- OLG Frankfurt am Main, 16.07.2013 – 3 Ws 557/13, 3 Ws 558/13Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 02.02.2011 – 1 VAs 1/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 17.10.2024 – 203 VAs 349/24
- BayObLG, 29.06.2023 – 203 VAs 120/23Zitiert von 3
- BVerfG, 14.06.2023 – 2 BvL 3/20, 2 BvL 14/20, 2 BvL 5/21, 2 BvL 7/21, 2 BvL 3/22, 2 BvL 4/22, 2 BvL 5/22, 2 BvL 12/22, 2 BvL 13/22, 2 BvL 14/22, 2 BvL 1/23, 2 BvL 2/23, 2 BvL 8/23Richtervorlagen zum strafbewehrten Cannabisverbot unzulässig - erhöhte Begründungsanforderungen an erneute Vorlage nicht erfüllt - Prozesshindernis entgegenstehender Gesetzeskraft (§ 31 Abs 2 BVerfGG) des Beschlusses BVerfGE 90, 145Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 459e StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459e#abs-1 (1) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde vollstreckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459e#abs-2 (2) Die Anordnung setzt voraus, daß die Geldstrafe nicht eingebracht werden kann oder die Vollstreckung nach § 459c Abs. 2 unterbleibt. Vor der Anordnung ist der Verurteilte darauf hinzuweisen, dass ihm gemäß § 459a Zahlungserleichterungen bewilligt werden können und ihm gemäß Rechtsverordnung nach Artikel 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch oder sonst landesrechtlich gestattet werden kann, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden; besteht Anlass zu der Annahme, dass der Verurteilte der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, hat der Hinweis in einer ihm verständlichen Sprache zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459e#abs-2a (2a) Die Vollstreckungsbehörde und die gemäß § 463d Satz 2 Nummer 2 eingebundene Gerichtshilfe können zu dem Zweck, dem Verurteilten Möglichkeiten aufzuzeigen, die Geldstrafe mittels Zahlungserleichterungen zu tilgen oder die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden, einer von der Vollstreckungsbehörde beauftragten nichtöffentlichen Stelle die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln. Die beauftragte Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwenden und verarbeiten darf. Sie darf personenbezogene Daten nur erheben sowie die erhobenen Daten verarbeiten und nutzen, soweit der Verurteilte eingewilligt hat und dies für die in Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes finden auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden. Die personenbezogenen Daten sind von der beauftragten Stelle nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der beauftragten Tätigkeit zu vernichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459e#abs-3 (3) Wegen eines Teilbetrages, der keinem vollen Tag Freiheitsstrafe entspricht, darf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe nicht angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459e#abs-4 (4) Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, soweit die Geldstrafe entrichtet oder beigetrieben wird oder die Vollstreckung nach § 459d unterbleibt. Absatz 3 gilt entsprechend.