§ 459n Zahlungen auf Wertersatzeinziehung
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 08.05.2018 – 5 StR 139/18Einziehung bei einer Verjährung von Ersatzansprüchen des OpfersZitiert von 1
- BGH, 22.03.2018 – 3 StR 42/18Einziehung des Wertes der Taterträge: Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot in einem ÜbergangsfallZitiert von 12
- KG, 06.07.2022 – 3 Ws 138/22, 3 Ws 138/22 - 161 AR 102/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Leistet derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, Zahlungen auf die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, so gelten § 459h Absatz 2 sowie die §§ 459k und 459m entsprechend.