§ 459n Zahlungen auf Wertersatzeinziehung
Stand: 10.06.2019
Leistet derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, Zahlungen auf die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, so gelten § 459h Absatz 2 sowie die §§ 459k und 459m entsprechend.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 459n StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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