Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 459c Beitreibung der Geldstrafe

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459c#abs-1 (1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459c#abs-2 (2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, daß sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459c#abs-3 (3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die Geldstrafe nicht vollstreckt werden.

§ 459b § 459d