§ 459c Beitreibung der Geldstrafe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459c#abs-1 (1) Die Geldstrafe oder der Teilbetrag der Geldstrafe wird vor Ablauf von zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit nur beigetrieben, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, daß sich der Verurteilte der Zahlung entziehen will.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459c#abs-2 (2) Die Vollstreckung kann unterbleiben, wenn zu erwarten ist, daß sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459c#abs-3 (3) In den Nachlaß des Verurteilten darf die Geldstrafe nicht vollstreckt werden.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 459c StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 17.10.2024 – 203 VAs 349/24
- KG, 07.09.2020 – 5 Ws 105/19, 5 Ws 105/19 - 161 AR 146/19Zitiert von 7
- AG Kehl, 12.07.2023 – 2 Cs 204 Js 20638/20
- BVerfG, 24.08.2006 – 2 BvR 1552/06Zitiert von 3
- BGH, 13.11.2025 – IX ZB 21/25Verpflichtung des Tatrichters zur Überprüfung der ernsthaften Aussicht auf Erreichen des Ziels der Restschuldbefreiung
- BGH, 21.01.2020 – 3 StR 567/19Nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus Freiheits- und Geldstrafen: Erledigung einer Geldstrafe durch "Niederschlagung" eines offenen StrafrestsZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 07.06.2024 – 5 Ws 47/24, 5 Ws 47/24 - 161 GWs 24/24Zitiert von 1
- OLG Hamm, 13.04.2023 – 3 Ws 99/23
- OLG Schleswig, 07.07.2022 – 2 Ws 63/22Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 459c StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.