Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 459b Anrechnung von Teilbeträgen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund

Teilbeträge werden, wenn der Verurteilte bei der Zahlung keine Bestimmung trifft, zunächst auf die Geldstrafe, dann auf die etwa angeordneten Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, und zuletzt auf die Kosten des Verfahrens angerechnet.

§ 459a § 459c