§ 156 Anstaltsleitung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 20.07.2006 – 13 L 604/06
- BVerfG, 29.10.2003 – 2 BvR 1745/01Zitiert von 9
- KG, 09.11.2022 – 5 Ws 92/22 Vollz
- KG, 10.03.2017 – 5 Ws 51/17 Vollz
- KG, 11.07.2016 – 5 Ws 58/16 Vollz
- BVerfG, 10.10.2012 – 2 BvR 1218/10Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei unterlassener Kenntnisgabe einer Stellungnahme der gegnerischen Prozesspartei - Erhebung der Anhörungsrüge zur Rechtswegerschöpfung bei eigenständigem Gehörsverstoß des letztinstanzlichen Gerichts geboten - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels RechtswegerschöpfungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 23.01.2025 – 204 StObWs 677/24
- KG, 12.04.2021 – 2 Ws 167/20 Vollz
- KG, 21.07.2011 – 2 Ws 176/11 Vollz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 156 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/156#abs-1 (1) Für jede Justizvollzugsanstalt ist ein Beamter des höheren Dienstes zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen. Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/156#abs-2 (2) Der Anstaltsleiter vertritt die Anstalt nach außen. Er trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit nicht bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer Vollzugsbediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertragen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/156#abs-3 (3) Die Befugnis, die Durchsuchung nach § 84 Abs. 2, die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 88 und die Disziplinarmaßnahmen nach § 103 anzuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden.