§ 16 Entlassungszeitpunkt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/16#abs-1 (1) Der Gefangene soll am letzten Tag seiner Strafzeit möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag entlassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/16#abs-2 (2) Fällt das Strafende auf einen Sonnabend oder Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag, den ersten Werktag nach Ostern oder Pfingsten oder in die Zeit vom 22. Dezember bis zum 2. Januar, so kann der Gefangene an dem diesem Tag oder Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn dies nach der Länge der Strafzeit vertretbar ist und fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/16#abs-3 (3) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu zwei Tagen vorverlegt werden, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, daß der Gefangene zu seiner Eingliederung hierauf angewiesen ist.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 16 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 04.05.1982 – 1 StR 642/81Zitiert von 1
- OLG Celle, 15.02.2008 – 1 Ws 60/08Zitiert von 2
- KG, 04.09.2012 – 2 Ws 351 - 352/12, 2 Ws 351/12, 2 Ws 352/12, 2 Ws 351 - 352/12 - 141 AR 402/12, 2 Ws 351/12 - 141 AR
- LG Kiel, 19.01.2010 – 41 StVK 104/09
- OLG Hamm, 05.01.2010 – 4 Ws 348/09Zitiert von 1
- OLG Hamm, 24.02.2009 – 3 Ws 55/09
Zuletzt entschieden
- KG, 31.03.2022 – 5 Ws 262/21 Vollz
- KG, 16.03.2022 – 5 Ws 285/21 Vollz
- KG, 27.06.2019 – 5 Ws 55/19 Vollz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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