§ 428 Vertretung des Einziehungsbeteiligten
Stand: 17.12.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 19.06.2018 – 1 Ws 146/17Zitiert von 1
- LG Stuttgart, 19.09.2023 – 6 Qs 5/23
- OLG Hamm, 04.01.2018 – 4 Ws 196, 197/17
- BGH, 29.04.2026 – 1 StR 51/25
- BGH, 22.04.2025 – 5 StR 86/25Revisionseinlegung durch Nebenbeteiligte ohne fristgerechten VollmachtnachweisZitiert von 1
- BGH, 24.01.2023 – 3 StR 386/21Strafverfahren: Anforderungen an die Vertretungsvollmacht des Verteidigers bei Abwesenheit des Angeklagten in der BerufungshauptverhandlungZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.03.2026 – 1 StR 97/25Übergang in das objektive Einziehungsverfahren bei dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten
- BGH, 28.05.2025 – 5 StR 622/24Verspätetes Ablehnungsgesuch eines NebenbetroffenenZitiert von 1
- BGH, 21.02.2024 – 3 StR 278/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 428 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/428#abs-1 (1) Der Einziehungsbeteiligte kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. Die für die Verteidigung geltenden Vorschriften der §§ 137 bis 139, 145a bis 149 und 218 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/428#abs-2 (2) Der Vorsitzende bestellt dem Einziehungsbeteiligten auf Antrag oder von Amts wegen einen Rechtsanwalt, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, soweit sie die Einziehung betrifft, die Mitwirkung eines Rechtsanwalts geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass der Einziehungsbeteiligte seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann. Dem Antrag eines seh-, hör- oder sprachbehinderten Einziehungsbeteiligten ist zu entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/428#abs-3 (3) Für das vorbereitende Verfahren gilt Absatz 1 entsprechend.