§ 399 Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/399#abs-1 (1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/399#abs-2 (2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 399 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 03.05.1983 – 4 StR 107/83Zitiert von 2
- BGH, 12.06.1963 – 5 StR 456/63
- BGH, 22.08.1996 – 5 StR 204/96
- BGH, 19.08.1987 – 3 StR 186/87
- LG Düsseldorf, 31.07.2008 – 4 Qs 86/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.