§ 399 Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/399#abs-1 (1) Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/399#abs-2 (2) Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.