Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 2026

BGH Urteil vom 20.05.2026 – 2 StR 635/25

2. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:200526U2STR635.25.0

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen

Tenor§

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 28. Mai 2025 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-20/2-str-635-25#rd_1

Das Landgericht hatte die Angeklagte im ersten Rechtsgang wegen Mordes in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Verabreichen von Betäubungsmitteln in drei Fällen (Fälle II.6. bis II.8. der Urteilsgründe), versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und „unerlaubtem“ Verabreichen von Betäubungsmitteln in zehn Fällen (Fälle II.9. bis II.18. der Urteilsgründe), gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Verabreichen von Betäubungsmitteln in drei Fällen (Fälle II.19. bis II.21. der Urteilsgründe), Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Berufsbezeichnungen in zwei Fällen (Fälle II.1. bis II.3. und II.5. der Urteilsgründe) sowie wegen Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen in vier Fällen (Fall II.4. der Urteilsgründe) zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Außerdem hatte es eine Einziehungsentscheidung getroffen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-20/2-str-635-25#rd_2

Der Senat hatte auf die Revision der Angeklagten mit Urteil vom 20. Februar 2024 (2 StR 468/22, NStZ 2024, 352 ff.) das Urteil des Landgerichts im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte hinsichtlich des Falls II.4. der Urteilsgründe lediglich wegen Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen in einem Fall verurteilt ist, und in den Fällen II.6. bis II.18. der Urteilsgründe mit den Feststellungen mit Ausnahme jener zum objektiven Tatgeschehen aufgehoben. Er hatte es im Strafausspruch aufgehoben hinsichtlich der vier Einzelstrafen im Fall II.4. der Urteilsgründe, von denen er drei hatte entfallen lassen, zudem im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld, und hatte die Einziehungsentscheidung klarstellend neugefasst.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-20/2-str-635-25#rd_3

Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht nunmehr die Angeklagte in den Fällen II.6. bis II.8. der Urteilsgründe der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Verabreichen von Betäubungsmitteln in drei Fällen und in den Fällen II.9. bis II.18. der Urteilsgründe der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Verabreichen von Betäubungsmitteln in zehn Fällen schuldig gesprochen. Es hat sie auf der Grundlage dieser und der bereits im ersten Rechtsgang rechtskräftig abgeurteilten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-20/2-str-635-25#rd_4

Die auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin, mit der sie eine Verurteilung wegen Mordes im Fall II.7. der Urteilsgründe erstrebt, bleibt ohne Erfolg.

I.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-20/2-str-635-25#rd_5

1. Das Landgericht ist, soweit für die Revision von Bedeutung, von folgenden im ersten Rechtsgang bindend gewordenen Feststellungen ausgegangen:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-20/2-str-635-25#rd_6

Die Angeklagte, eine Diplom-Biologin und ausgebildete Heilpraktikerin, bewarb sich am 29. September 2015 unter Vorlage einer gefälschten Approbationsurkunde sowie eines unrichtigen Lebenslaufs, in dem unter anderem der erfolgreiche Abschluss eines Medizinstudiums aufgeführt war, als Assistenzärztin zur Weiterbildung in der internistischen Abteilung eines Krankenhauses in F. und wurde zum 1. November 2015 eingestellt. Ihr war bei Einreichung der Bewerbungsunterlagen einschließlich der Vorlage der gefälschten Approbationsurkunde bewusst, dass sie ohne Approbation nicht als Ärztin eingestellt worden wäre. In der Folge arbeitete die Angeklagte zunächst in der Inneren Abteilung, bevor sie zum 1. März 2016 in die Anästhesie wechselte, wo sie bis zum 1. November 2017 blieb. Im Rahmen ihrer Tätigkeit dort war sie bei einer Vielzahl von Operationen als Narkoseärztin eingesetzt; die dabei von ihr begangenen Fehler bei der Narkose sind die Grundlage der angeklagten Körperverletzungs- und Tötungsdelikte.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-20/2-str-635-25#rd_7

Im Fall II.7. der Urteilsgründe unterzog sich der damals 58 Jahre alte Ehemann der Nebenklägerin in der Klinik am 17. Mai 2017 einer Operation zum Wechsel eines dislozierten Katheters. Im Zuge der Operation unterliefen der als Anästhesieärztin tätigen Angeklagten mehrere Behandlungsfehler, die bei einem durchschnittlich ausgebildeten Assistenzarzt nicht zu erwarten gewesen wären. Nach der Narkose, in deren Verlauf der Angeklagten auf ihre Veranlassung zweimal eine Oberärztin der Anästhesie zu Hilfe gekommen war, kam es zu einer schweren Schädigung des Herzens und der Leber des Patienten, der aufgrund der schweren Hypotension ein Multiorganversagen, einen kardiogenen Schock und ein septisches Kreislaufversagen erlitt und infolgedessen am 19. Mai 2017 verstarb. Die von der Angeklagten fehlerhaft durchgeführte Narkose war in erheblichem Maße eine Ursache für den kardiogenen Schock und das Multiorganversagen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-20/2-str-635-25#rd_8

Aufgrund schwerer kardialer Vorerkrankungen des Patienten hätte die Narkose von einem zumindest langjährig ausgebildeten Assistenzarzt durchgeführt werden müssen, der über Facharztreife verfügte. Die Angeklagte war nicht in der Lage, den schwer vorerkrankten Patienten so zu behandeln, dass es nicht durch die Narkose zu schweren gesundheitlichen Schäden oder gar zu dessen Tod gekommen wäre.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-20/2-str-635-25#rd_9

2. Die Schwurgerichtskammer hat in der neuen Hauptverhandlung, soweit für die Revision von Bedeutung, die folgenden Feststellungen zum subjektiven Tatgeschehen getroffen:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-20/2-str-635-25#rd_10

Der Angeklagten war bei der Durchführung aller Anästhesien bewusst, dass die Einwilligung der Patienten unwirksam war, weil sie sie darüber getäuscht hatte, dass sie keine Ärztin war, und dass die Patienten in die Anästhesie nicht eingewilligt hätten, wäre ihnen die mangelnde Qualifikation der Angeklagten bekannt gewesen. Sie wusste, dass die von ihr verabreichten Opiate dem Betäubungsmittelgesetz unterfielen und deshalb nur von approbierten Ärzten verabreicht werden durften. Ihr waren der kritische Gesundheitszustand und die Einstufung der Patienten in die sog. ASA-Klassifikation des Narkoserisikos bekannt. Sie hielt es für möglich, dass die Patienten aufgrund der Anästhesie und aufgrund von Behandlungsfehlern bei deren Durchführung schwere gesundheitliche Schäden erleiden oder gar versterben könnten. In keinem Fall nahm sie den Todeseintritt allerdings billigend in Kauf. Vielmehr vertraute sie darauf, dass der Erfolg ausbleiben werde.

II.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-20/2-str-635-25#rd_11

Die gegen den Schuldspruch in dem die Nebenklage allein betreffenden Fall II.7. der Urteilsgründe gerichtete Revision ist unbegründet.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-20/2-str-635-25#rd_12

1. Die auf die Ablehnung ihres Beweisantrages vom 30. April 2025 gestützte Verfahrensrüge versagt, da die Beschwerdeführerin versäumt, den ablehnenden Beschluss der Schwurgerichtskammer vom 6. Mai 2025 vorzulegen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-20/2-str-635-25#rd_13

2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt im Fall II.7. der Urteilsgründe zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf. Insbesondere hält die Beweiswürdigung revisionsrechtlicher Überprüfung stand, mit der das Landgericht (auch) in diesem Fall den bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten verneint hat.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-20/2-str-635-25#rd_14

a) Nach ständiger Rechtsprechung ist bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement) (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 mwN; vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14, NJW 2014, 3382, 3383; vom 7. Juli 2016 - 4 StR 558/15, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 67 mwN; vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 351/16, NStZ 2017, 277, 279; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 172/17, NStZ 2018, 37, 38, und vom 20. Februar 2024 - 2 StR 468/22, NStZ 2024, 352, 354 Rn. 22). Dabei kann schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht angestrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2019 - 4 StR 442/18, NStZ 2019, 608, 609 Rn. 16; Beschluss vom 11. Februar 2026 - 4 StR 441/25, NStZ 2026, 358, 359 Rn. 11; jew. mwN). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGH, Urteile vom 16. Oktober 2008 - 4 StR 369/08, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 63 mwN; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186; vom 30. April 2014 - 2 StR 383/13, StV 2015, 300, 301 Rn. 10; vom 14. Januar 2016 - 4 StR 72/15, NStZ 2016, 211, 215; vom 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88, 93 mwN, und vom 20. Februar 2024 - 2 StR 468/22, NStZ 2024, 352, 354 Rn. 22).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-20/2-str-635-25#rd_15

Ob der Täter nach diesen rechtlichen Maßstäben bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Februar 2021 - 4 StR 403/20, NStZ 2023, 232, 233 Rn. 16; vom 16. Februar 2023 - 4 StR 211/22, NStZ 2023, 546, 547 Rn. 20; vom 20. Februar 2024 - 2 StR 468/22, NStZ 2024, 352, 354 Rn. 23, jew. mwN, und vom 29. Februar 2024 - 4 StR 350/23, NStZ-RR 2024, 186, 187 Rn. 10).

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-20/2-str-635-25#rd_16

Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert insbesondere bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände - insbesondere die konkrete Angriffsweise - mit in Betracht zieht (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93 f.; vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f., und vom 14. Januar 2016 - 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80, jew. mwN). Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ-RR 2013, 242, 243, und vom 14. Januar 2016 - 4 StR 84/15, NStZ-RR 2016, 79, 80; Beschluss vom 26. April 2016 - 2 StR 484/14, NStZ 2017, 22, 23 mwN). Die Gefährlichkeit der Tathandlung und der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts sind jedoch keine allein maßgeblichen Kriterien für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat; vielmehr kommt es auch bei in hohem Maße gefährlichen Handlungen auf die Umstände des Einzelfalles an (vgl. BGH, Urteile vom 15. Oktober 1986 - 2 StR 311/86, BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 1 mwN, und vom 20. Februar 2024 - 2 StR 468/22, NStZ 2024, 352, 354 Rn. 24; Beschluss vom 7. März 2006 - 4 StR 25/06, NStZ 2006, 446). Dabei hat der Tatrichter die im Einzelfall in Betracht kommenden, einen Vorsatz in Frage stellenden Umstände in seine Erwägungen einzubeziehen (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 2014 - 2 StR 54/14, NStZ 2015, 516, 517 mwN, und vom 20. Februar 2024 - 2 StR 468/22, NStZ 2024, 352, 354 Rn. 24; Beschlüsse vom 10. Juli 2007 - 3 StR 233/07, NStZ-RR 2007, 307 mwN, und vom 27. August 2013 - 2 StR 148/13, NStZ 2014, 35). Diese Prüfung muss stets auf den Zeitpunkt der jeweiligen Tatbegehung (durch Tun oder Unterlassen) bezogen sein (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2023 - 5 StR 80/23, NStZ 2023, 729, 731; Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 348/19, NStZ-RR 2020, 79 mwN).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-20/2-str-635-25#rd_17

b) Ausgehend hiervon ist die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-20/2-str-635-25#rd_18

aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. November 2020 - 5 StR 256/20, BGHSt 65, 163, 174 Rn. 30, und vom 11. Februar 2026 - 4 StR 441/25, Rn. 13 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2026, 358]; jew. mwN). Gelangt das Tatgericht zu einem hinter dem Anklagevorwurf zurückbleibenden Schuldspruch, weil es Zweifel an der Verwirklichung weiterer Tatbestände nicht zu überwinden vermag, ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen; insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2024 - 2 StR 237/23, StV 2025, 298, Rn. 13). Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht unter anderem der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2026 - 2 StR 364/25, Rn. 19 mwN; Beschluss vom 1. Februar 2026 - 4 StR 441/25, Rn. 13 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2026, 358]; jew. mwN).

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-20/2-str-635-25#rd_19

bb) Nach diesem Maßstab ist die Beweiswürdigung der Schwurgerichtskammer zum Vorstellungsbild der Angeklagten in Fall II.7. der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-20/2-str-635-25#rd_20

Das Landgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass das voluntative Element eines bedingten Tötungsvorsatzes ungeachtet der der Angeklagten unterlaufenen schwerwiegenden Behandlungsfehler nicht bereits allein daraus hergeleitet werden kann, dass sie die Narkose im Bewusstsein des Fehlens eines Studiums der Humanmedizin durchführte. Auch in diesen Fällen ist vielmehr eine Gesamtschau aller maßgeblichen objektiven und subjektiven Tatumstände erforderlich (BGH, Urteil vom 20. Februar 2024 - 2 StR 468/22, NStZ 2024, 352, 354 Rn. 24, 28). Dabei hat das Landgericht zutreffend zum Ausgangspunkt seiner Vorsatzprüfung die im Nachgang sachverständig befundeten schwerwiegenden Behandlungsfehler und die insbesondere im Fall II.7. der Urteilsgründe bestehende besondere Gefährlichkeit der von der Angeklagten begangenen Tathandlungen genommen. Der Angeklagten war nach den Feststellungen aufgrund ihres Ausbildungsstandes auch bewusst, dass die Durchführung der Narkose insbesondere bei dem schwer vorerkrankten Patienten in diesem Fall lebensgefährliche Risiken barg.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-20/2-str-635-25#rd_21

Dem hat das Landgericht in der Gesamtschau für die Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes wesentliche besondere Gesichtspunkte des Einzelfalles gegenübergestellt. Es hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in seine Würdigung eingestellt, dass der Angeklagten nach dem Ende ihrer Einarbeitung, während der sie durch erfahrene Ärzte angeleitet und zunächst auch begleitet worden war, die alleinverantwortliche Durchführung von Narkosen übertragen wurde. Das Landgericht hat daraus gefolgert, dass die ärztliche Leitung ihr die Durchführung zugetraut und dies bei der Angeklagten entsprechendes Vertrauen in ihre bei der Einarbeitung angelernten Fähigkeiten begründet habe. Reklamationen oder Auffälligkeiten, die der Angeklagten Anlass hätten geben können und müssen, trotz fehlenden Studiums an ihren durch Fortbildung und Erfahrung ergänzten „Fähigkeiten“ durchgreifend zu zweifeln, habe es zu keiner Zeit gegeben. Auch im Fall II.7. der Urteilsgründe habe die Oberärztin, die bereits zu Beginn der Narkose zu Hilfe gerufen worden war, als der Angeklagten die Intubation nicht gelang, ihr anschließend wieder die weitere Anästhesie überlassen. Das deute darauf hin, dass die Oberärztin auch in Kenntnis der Umstände der konkreten Operationssituation keine Bedenken gegen die weitere alleinverantwortliche Tätigkeit der Angeklagten gehabt habe, was diese zweifellos zur Kenntnis genommen habe. Auch dass die Angeklagte die Oberärztin ein zweites Mal herbeigerufen habe, nachdem es später zu einem erheblichen - nach den Feststellungen todesursächlichen - Blutdruckabfall gekommen war, spreche in hohem Maße gegen die billigende Inkaufnahme des Todeseintritts des Patienten und vielmehr dafür, dass die Angeklagte die Problematik erkannt und versucht habe, sie durch das Hinzurufen der Oberärztin zu kompensieren.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-20/2-str-635-25#rd_22

Die Strafkammer hat ferner den Umstand in den Blick genommen, dass die Oberärztin die Angeklagte danach erneut und ohne feststellbare Beanstandung mit der Fortsetzung der Narkose betraute. Ihre Erwägung, sowohl der Umstand, dass die Oberärztin „in dem von ihr wahrgenommenen Agieren der Angeklagten in der konkreten Situation keinen Fehler erkannt habe“, als auch die Tatsache, dass die Angeklagte - damit die Ermittlung eines Behandlungsfehlers erst ermöglichend - die Anästhesie akribisch dokumentiert habe, sprächen gegen einen bedingten Tötungsvorsatz, ist nach dem aufgezeigten Maßstab revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den von der Schwurgerichtskammer herangezogenen Gesichtspunkt, die Angeklagte habe generell kein Interesse daran haben können, durch ihr zuzurechnende Todesfälle den erstrebten Status als vermeintliche Ärztin zu gefährden. Ergänzend hat das Landgericht auf die narzisstische und histrionische Persönlichkeitsakzentuierung der Angeklagten abgestellt, die sie für die Annahme empfänglich gemacht habe, gerade sie könne auf der Grundlage ihrer anderweitigen Vorbildung auch ohne Studium und Approbation die Theorie erlernen und die praktische Tätigkeit als Anästhesistin erfolgreich ausüben.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-20/2-str-635-25#rd_23

Angesichts der von ihr herangezogenen gewichtigen vorsatzkritischen Umstände des Einzelfalls lässt es keinen Rechtsfehler erkennen, dass sich die Schwurgerichtskammer die sichere Überzeugung vom Vorliegen eines bedingten Tötungsvorsatzes im Fall II.7. der Urteilsgründe nicht hat verschaffen können, sondern nicht ausschließen mochte, dass die Angeklagte alles daran setzte, negative Einflüsse auf ihre Außendarstellung durch Todesfälle zu vermeiden, und deshalb ernsthaft darauf vertraute, kein Patient werde infolge einer von ihr durchgeführten Narkose versterben. Ob die Gesamtschau der Umstände dem Tatgericht angesichts der fehlenden Ausbildung und der besonderen Gefährlichkeit des Eingriffs auch einen anderen Schluss hätte ermöglichen können, ist nach dem dargelegten Maßstab der revisionsrechtlichen Überprüfung ohne Bedeutung.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-20/2-str-635-25#rd_24

3. Die auf die Sachrüge gebotene Untersuchung des Urteils in dem durch die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO eröffneten begrenzten Prüfungsumfang (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2022 - 2 StR 41/21, BGHSt 67, 7, 8 Rn. 14 ff. mwN) hat Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben (§ 301 StPO).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-05-20/2-str-635-25#rd_25

4. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Angeklagten im Revisionsverfahren findet nicht statt, weil ihre Revision ebenfalls erfolglos geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2026 - 2 StR 590/25, Rn. 2 mwN).

Menges Appl Meyberg
Zimmermann Herold