Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 22.08.1996 – 5 StR 204/96

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

5 _StR 240/96

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 22. August 1996 in der Strafsache gegen

George R «WERE geborener Kg, geboren mB 1960 in ABB (chana),

Nebenklägerin zu ı: Agnes Co.

verstorben am ww 199;,

Nebenklägerin zu 2: Ingrid vg

wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 1996 beschlossen:

Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 1996 wird aufrechterhalten.

Gründe§

Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags, begangen an der Nebenklägerin zu 1, zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen haben der Angeklagte und die Nebenklägerin zu 1 in zulässiger Weise Revision eingelegt. Die Nebenklägerin zu 1 ist nach Anbringung des Revisionsamtrags und seiner Begründung, jedoch noch vor Eingang der Sache beim Bundesgerichtshof, an den Folgen der Tat verstorben. Der Senat hat durch Beschluß vom 19. Juni 1996 die Revision des Angeklagten nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und in den Gründen ausgesprochen: "Die Revision der Nebenklägerin" (zu 1) "ist gemäß § 402 StPO mit ihrem Tod hinfällig geworden (RGSt 42, 341, 345; 64, 60, 62; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 402 Rdn. 3; Pelchen in KK 3. Aufl. § 402 Ran. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. § 402 Rdn. 5), so daß es eines Ausspruchs über das Schicksal dieses Rechtsmittels nicht bedarf."

Dabei hat der Senat folgende Vorgänge nicht berücksichtigt: Während des Laufs des Revisionsverfahrens meldete sich nach dem Tod der Nebenklägerin zu 1 deren Tochter, die Nebenklägerin zu 2, mit einem Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten, der an die Staatsanwaltschaft Hannover gerichtet war. Die Nebenklägerin zu 2 erklärte darin, sie möchte nach dem Tod ihrer Mutter "die Nebenklage fortführen", und beantragte, als Nebenklägerin zugelassen zu werden. Durch Beschluß vom 25. April 1996 hat das Landgericht die Nebenklägerin zu 2 "als Nebenklägerin zugelassen". Danach hat die Nebenklägerin zu 2 bis zum 19. Juni 1996, an dem der Senat durch Beschluß über die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin zu 1 entschieden hat, keine Erklärung abgegeben. Nunmehr beantragt die Nebenklägerin zu 2, "in der Sache über die Revision der Tochter der Verstorbenen zu entscheiden", hilfsweise, den Antrag als Gegenvorstellung anzusehen, und schließlich, "eine ergänzende Entscheidung hinsichtlich der Revision der Nebenklage der Tochter" zu treffen.

II.

Der Senat hat daraufhin gemäß S 33 a StPO die Sache erneut geprüft, und zwar - eingedenk der weittragenden Wirkung der Vorschrift des 5 300 StPO - unter allen Gesichtspunkten, die dem Begehren der Nebenklägerin zu 2 womöglich günstig sein können. Diese Prüfung führt jedoch nicht zu einer von dem Senatsbeschluß vom 19. Juni 1996 abweichenden Be-

urteilung.

1. Eine Revision im eigenen Namen hat die Nebenklägerin zu 2 nicht eingelegt.

ne solche Frist nicht versäumt hat: Ihre Nebenklagebefugnis entstand gemäß S 395 Abs. 2 Nr. ı StPO erst mit dem Tod der Nebenklägerin zu 1, als die Frist zur Urteilsanfechtung durch die Staatsanwaltschaft bereits abgelaufen war

2. In Betracht kommt allein eine Fortführung der Nebenklage der Nebenklägerin zu 1 durch die Neben-

Revision.

Es ist streitig, ob die Angehörigen eines verstorbenen Nebenklägers dessen Nebenklage und damit ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel fortführen können (bejahend zum Recht vor dem Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986

= BGBl I 2496 - oLG Zweibrücken NJW 1966, 2077; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl.

§ 402 Rän. 3 ff.; Ellscheid NIW 1970, 1467; Gerauer NJW 1986, 3126; bejahend zum Recht nach dem Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes Roxin Strafverfahrensrecht 24. Aufl. 8 62D IV; verneinend OLG Stuttgart NJW 1970, 822; OLG Bamberg

NStE Nr. 4 zu § 395 StPpo; Kleinknecht/Meyer-Goß-

ner, StPO 42. Aufl. § 402 Rdn. 4; Pelchen in KK 3. Aufl. § 402 Rdn. 4; Pfeiffer/Fischer

S 402 Rdn. 2; vgl. auch OLG Nürnberg NJW 1978, 1017; OLG Düsseldorf MDR 1986, 76).

Der Senat braucht diesen Streit nicht zu entscheiden, auch nicht für den hier vorliegenden Sonderfall, daß.die Nebenklägerin zu 1 an den Folgen der Tat verstorben ist. Die Revison der Nebenklägerin zu 1, mag das Rechtsmittel in zulässiger Weise von der Nebenklägerin zu 2 fortgeführt worden sein, ist jedenfalls erfolglos, nämlich - aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Mai 1996 - unbegründet im Sinne des

S 349 Abs. 2 StPO.

Laufhütte Harms Häger Basdorf Nack