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BGH Beschluss vom 19.08.1987 – 3 StR 186/87

3. Strafsenat

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64 BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 186/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Monika R EEE , geborene RW, geschiedene KOED , zus Nm - VD, Seboren am EB 1553 in EB,

wegen Totschlags

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 1987 nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:

wIvV

1.

Manfred W@EBD aus Göttingen ist als Bruder des getöteten Bruno veuB> berechtigt, sich dem Verfahren über die Revision der Angeklagten gegen das am 27. Februar 1987 verkündete Urteil des Landgerichts Kleve als Nebenkläger anzuschließen (§ 395 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 396 StPO, vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl.

s 395 Rdn. 7).

Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der eigenen Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Einem Nebenkläger, der - wie hier - seinen Anschluß erst nach Ablauf der Revisionseinlegungsfrist der Staatsanwaltschaft (s 399 Abs. 2 StPO) erklärt hat, kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht gewährt werden (vgl. von Stackelberg in KK § 399 Rdn. 4 f.; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 399 Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer aaO. § 399 Rdn. 2). Soweit RGSt 76, 178 eine andere Ansicht entnommen werden kann, vermag sie der Senat nicht zu

teilen.

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt hier schon deswegen nicht in Be-

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tracht, weil sich der Nebenkläger der erhobenen öffentlichen Klage rechtzeitig hätte an-

schließen können.

3. Die Revision des Nebenklägers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil das mit Schriftsatz vom 4. März 1987 eingelegte Rechtsmittel am 9. März 1987, also nach Ablauf der für die Staatsanwaltschaft geltenden Anfechtungsfrist (§ 399 Abs. 2 StPO) beim Landgericht eingegangen ist (§ 349 Abs. 1 StPO). Im übrigen wäre die Revision auch unbegründet.

Schmidt Ruß zschockelt

Kutzer Detter