Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 03.05.1983 – 4 StR 107/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 107/83 BESCHLUSS 5. . in dem Sicherungsverfahren gegen

Werner S EB aus „EEE. geboren am EEE 1950 in eu

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66)

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Verletzten Dietmar Kg wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision des Verletzten ist unzulässig.

Zwar kann der Verletzte grundsätzlich mit dem Ziel Revision einlegen, als Nebenkläger im Strafverfahren zugelassen zu werden. Ob dies auch für das Sicherungsverfahren gilt, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Anfechtung vor dem Anschluß als Nebenkläger ergangener Entscheidungen steht diesem nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist (§ 399 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, daß der Nebenkläger nicht mehr Revision einlegen kann, wenn die Staatsanwaltschaft bereits auf das Rechtsmittel verzichtet hat (von Stackelberg in KK § 399 StPO Rdn. 2).

Das ist hier der Fall. Die Staatsanwaltschaft, der Verteidiger und der Beschuldigte haben am 24. November 1982

auf Rechtsmittel gegen das Urteil vom selben Tage verzichtet (Bl. 186 d.A.). Die Revision des Verletzten ist erst am 25. November 1982 - also nach Rechtskraft des angefochtenen Urteils - bei dem Landgericht eingegangen.

Salger Hürxthal Knoblich Engelhardt Jähnke