Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 12.06.1963 – 5 StR 456/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 456/63 2183 072
ES
1. den Beifahrer Günter DÜEB :u: zum: dort geboren 2m EB 13239,
2. den Koch Gerald vi aus BD, geboren am EEE 19:3 ir zu.
wegen Aussetzung, Körperverletzung und Beleidigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs, nachdem er
den Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung vom 1.0Oktober 1963 durch den Senätspräsidenten Prof.Sarstedt, die Bundesrichterin Dr.Koffka und die Bundesrichter Schmidt,
Dr.Börker und Kersting beschlossen;z
Die Gesuche der Gastwirtin Anni zZ iD in ED, EB: t::2:@B vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. ie : GENE
l. sie als Nebenklägerin zuzulassen,
2. sie gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landrserichts in Berlin vom 12.Juni 1963 in den vorigen Stand wieder einzusetzen,
und ihre Revision gagen das genannte Urteil
werden auf ihre Kosten verworfen.
Gründe§
In der Revisionseinlegung namens der Verletzten, der Gastwirtin Anni ZB: iest sinngemäß zugleich der Antrag, diese als Nebenklägerin zuzulassen. Das kann jedoch nicht mehr geschehen. Denn das Urteil vom 12.Juni 1963 war schon vor dem Eingsanz des Antrages erlassen und der Staatsanwaltschaft durch Verkündung bekanntgemacht worden. Es brauchte daher nach § 399 Abs.1 StPO der Verletzten weder zugest=:llt noch in sonstiger Weise mitgeteilt zu werden. La die Anfechtungsfrist für die Staatsanwaltschaft abgelaufen ist, kann auch die Verletzte nicht mehr Revision einlegen (§ 399 Abs.2 StPO). Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, weil auch die beiden Angeklagten keine Revision eingelegt haben, kann sich die Verletzte dem Verfahren nicht mehr als Nebenklägerin anschließen. Es ist auch nicht möglich, sie hinsichtlich der Frist zur Einlegung der Revision in den vorigen Stand wieder einzusetzen (RGSt 71,173). Ihre Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Sarstedt Börker