Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 80
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG München, 12.02.2025 – M 7 K 22.4558
- BayObLG, 15.01.2024 – 204 VAs 177/23Zitiert von 4
- VG Hannover, 10.02.2016 – 10 A 4379/15Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 07.09.2017 – 11 LC 59/16Zitiert von 3
- BayObLG, 25.06.2025 – 204 VAs 72/25
- OVG Berlin-Brandenburg, 13.05.2025 – 12 B 14/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – V ZB 90/25Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Einsicht in Akten der Zwangsversteigerung ohne Schwärzung
- BVerwG, 20.03.2024 – 6 C 8/22Verarbeitung der Postanschrift eines Antragstellers nach dem InformationsfreiheitsgesetzZitiert von 22
- BGH, 12.03.2024 – VI ZR 1370/20Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verwertung einer unzulässigen VideoüberwachungZitiert von 29
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/2#abs-1 (1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/2#abs-2 (2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/2#abs-3 (3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/2#abs-4 (4) Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/2#abs-5 (5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.