Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 360 Keine Hemmung der Vollstreckung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund30 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/360#abs-1 (1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/360#abs-2 (2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.

§ 359 § 361