§ 360 Keine Hemmung der Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 09.06.2026 – StB 20/26Wiederaufnahme des Strafverfahrens: Anforderungen an die Erheblichkeit eines neuen Sachverständigengutachtens im Aditionsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- AG Köln, 02.03.2017 – 817 OWi 91/17
- OLG Oldenburg, 30.05.2007 – 1 Ws 279/07
- BVerfG, 08.12.2011 – 2 BvR 2181/11Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Aufrechterhaltung der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 126a StPO) ohne hinreichende Gefährlichkeitsprognose und VerhältnismäßigkeitsprüfungZitiert von 9
- BVerfG, 12.01.2000 – 2 BvQ 60/99
- BGH, 04.08.2026 – StB 20/26
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 13.03.2025 – 2 Ws 144/24 (S)
- OLG Saarbrücken, 08.10.2024 – 1 Ws 200/24
- LG München II, 07.07.2023 – 1 Ks 121 Js 158369/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 360 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/360#abs-1 (1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/360#abs-2 (2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.