Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Beschluss vom 05.10.1961 – 1 StR 352/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR_552/61
2121 027
Beschluß
In der Strafsache gegen
Helmt SD zus PO Baden, geboren am ED 1515 in <a, |
wegen versuchter Nötigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgericht shofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1961 nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten Helmut Se auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom -2.Novenber 1945 wird an das Oberlandesgericht Karls-. ruhe zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.
Gründe§
Helmut SW hatte gegen das Urteil des Lanragerichts Mosbach vom 2, November 1945, durch das er wegen versuchter Nötigung zu einer Gefängnisstrefe verurteilt worden war, sowohl selbst als durch Schriftsatz seines Verteidigers Revision eingelegt. Das Landgericht hat die Revision durch Beschluß vom 17.September 1946 als unzulässig verworfen, weil:sie weder rechtzeitig eingelegt noch rechtzeitig begründet worden sei. .
Der Angeklagte hat nunmehr durch Schreiben vom 12. März, eingegangen beim Landgericht am 14.März 1961,
um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Das Lendgericht Mosbach hat den Antrag durch Beschluß vom 153. April 1961 verworfen. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten hat das Oberlandesgericht diesen Beschluß aufgehoben und das Wiedereinsetzungsgesuch dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Das Oberlandesgericht hält den Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Revision gegen das Urteil vom 2. November 1945 und damit nach § 46 StPO auch zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung für zuständig. |
Diese Rechtsansicht trifft nicht zu. Denn zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gegen erstinstanzliche Urteile der Strafkammern, die vor der Errichtung des Bundesgerichtshofs, also vor dem 1. Oktober 1950 ergangen sind, sind weiterhin die Gerichte zuständig, die bis zu diesem Zeitpunkt dafür zuständig waren (BGH NJW 1950, .877). Das waren nach § 335 StPO 1946, § 121 StGVG 1946 (RegBl. für Württemberg-Baden 1946 S. 91 £f) die Oberlandesgerichte.,
Der Bundesgerichtshof ist auch nicht an den Beschluß des Oberlandesgerichts nach § 348 StPO gebunden; denn dessen Voraussetzungen liegen hier nicht _ vor. Ein Beschluß nach § 348 StPO setzt voraus, daß die Revision rechtzeitig eingelegt und begründet ist und daß die Staatsanwaltschaft deshalb die Akten an das Revisionsgericht übersandt hat (§ 347 StPQ). In diesem Fall wäre es allerdings auch für den Bundesgerichtshof bindend, wenn ein anderes Revisionsgericht
)
- 3.
sich durch Beschluß für unzuständig und den Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Revision
für zuständig erklärt hätte. Es handelt sich hier
jedoch nur um einen Wiedereinsetzungsamtrag. Dem Oberlandesgericht waren die Akten auch nicht als Revisionsgericht zur Entscheidung über eine eingelegte Revision, sondern als Beschwerdegericht zur Entscheidung über eine vom Angeklagten eingelegte sofortige Beschwerde vorgelegt worden. § 348 StPO ist als Ausnahmevorschrift nicht ausdehnend auszulegen. Wenn auch, wie zu beachten ist, die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsamtrag derjenigen zur Entscheidung über das Rechtsmittel folgt, so kann doch umgekehrt das Revisionsgericht nicht für die Revision gebunden sein, wenn ihm ein anderes Revisionsgericht wegen Seiner vermeintlichen Unzuständigkeit nur ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugeleitet hat. Daraus folgt aber, daß der Beschluß, der die Vorlegung ausspricht, auch nicht für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsamtrag bindend sein kann.
nn
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist daher an das Oberlandesgericht zur eigenen Entscheidung zurückzugeben.
Dr.Geier Seibert Wilins Fischer Mai