§ 168e Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 21.04.2026 – 5 StR 73/26
- BGH, 26.08.2011 – 1 StR 327/11Hauptverhandlung im Strafverfahren: Erforderlichkeit eines Gerichtsbeschlusses für die Vorführung einer Bild-Ton-Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung eines kindlichen Zeugen
- BGH, 29.11.2006 – 1 StR 493/06Strafverfahren: Verletzung des Rechts auf konfrontative Befragung eines Zeugen infolge von Fehlern im Ermittlungsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 12.02.2004 – 3 StR 185/03Zitiert von 11
- BGH, 25.07.2000 – 1 StR 169/00Strafprozessrecht: Pflicht zur Verteidigerbestellung vor der ermittlungsrichterlichen Vernehmung eines wichtigen Belastungszeugen; Anforderungen an die Beweiswürdigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der Anwesenheitsberechtigten vernommen wird, und kann sie nicht in anderer Weise abgewendet werden, so soll der Richter die Vernehmung von den Anwesenheitsberechtigten getrennt durchführen. Die Vernehmung wird diesen zeitgleich in Bild und Ton übertragen. Die Mitwirkungsbefugnisse der Anwesenheitsberechtigten bleiben im übrigen unberührt. Die §§ 58a und 241a finden entsprechende Anwendung. Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.