Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 74 Rügerecht des Vorstandes
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/74#abs-1 (1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 2 und 4, die §§ 115b und 118 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 118a und 118b gelten entsprechend. Für die Verjährung und deren Ruhen gilt § 115 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2. Die erste Anhörung des Rechtsanwalts unterbricht die Verjährung ebenso wie die erste Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft im anwaltsgerichtlichen Verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/74#abs-2 (2) Eine Rüge darf nicht erteilt werden,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/74#abs-3 (3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/74#abs-4 (4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Rechtsanwalts gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/74#abs-5 (5) Gegen den Bescheid kann der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/74#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden, wenn in den Fällen des § 113 Absatz 3 die Bedeutung der Pflichtverletzung gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Absatz 5, die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 72 Entscheidungen zu § 74 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 03.07.2017 – AnwZ (Brfg) 45/15Anwaltliches Berufsrecht: Abgrenzung einer einfachen Belehrung von einem belehrenden Hinweis durch die Rechtsanwaltskammer; Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage des Rechtsanwalts bei einer einfachen Belehrung in Bezug auf ein von dem Rechtsanwalt beabsichtigtes Verhalten
- BVerfG, 08.11.1978 – 1 BvR 589/72Anfechtbarkeit der einem Rechtsanwalt anstelle einer formellen Rüge erteilten mißbilligenden BelehrungenZitiert von 1
- BGH, 11.01.2016 – AnwZ (Brfg) 42/14Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Weiterleitung von Stellungnahmen des Rechtsanwalts in einem ihn betreffenden berufsrechtlichen Aufsichts- und Beschwerdeverfahren an den Beschwerdeführer; Schweigen des Rechtsanwalts als konkludente Zustimmung zur Weiterleitung seiner Stellungnahme
- BGH, 12.07.2012 – AnwZ (Brfg) 37/11Anwaltliches Berufsrecht: Irreführende Verwendung der Bezeichnung "Sozietät" bei einer überörtlichen Kooperation von Rechtsanwaltskanzleien
- BGH, 25.11.2002 – AnwZ (B) 41/02
- BGH, 06.11.2000 – AnwZ (B) 77/99
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 06.03.2026 – 2 AGH 02/25
- BGH, 01.12.2025 – AnwZ (Brfg) 50/24Erfordernis eigener Kanzleiräume bei Ausübung von Dienstleistungen durch Rechtsanwalt
- OVG Bremen, 19.11.2025 – 2 D 7/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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