Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 36
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 25.08.2025 – 25 A 107/22.B
- BVerfG, 25.02.2016 – 1 BvR 1042/15Nichtannahmebeschluss: erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen Anwendung des § 146 S 1 StPO (Verbot der Mehrfachverteidigung) im anwaltsgerichtlichen Verfahren gem § 74a Abs 2 S 2 BRAO - zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde (§§ 304ff StPO) gegen Zwischenentscheidungen im berufsgerichtlichen Verfahren gem § 74a BRAO - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der Rechtswegerschöpfung (§§ 90 Abs 2, 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)Zitiert von 3
- Anwaltsgericht München, 20.06.2023 – 1 AnwG 29/22
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 03.03.2017 – 2 AGH 14/16Zitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 06.02.2025 – BayAGH III-4-3/21
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 – 2 AGH 16/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.08.2025 – AnwZ (Brfg) 11/25Anwaltsgerichtliches Verfahren: Anforderungen an die Rechtskraftdurchbrechung bei einem Gebührenbescheid der Rechtsanwaltskammer
- Anwaltsgericht Köln, 18.02.2025 – 3 AnwG 19/24 R 10 EV 175/24
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 30.12.2024 – 1 AGH 39/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74a BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/74a#abs-1 (1) Wird der Einspruch gegen den Rügebescheid durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgewiesen, so kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichts beantragen. Zuständig ist das Anwaltsgericht am Sitz der Rechtsanwaltskammer, deren Vorstand die Rüge erteilt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/74a#abs-2 (2) Der Antrag ist bei dem Anwaltsgericht schriftlich einzureichen. Auf das Verfahren sind die §§ 308, 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn sie der Rechtsanwalt beantragt oder das Anwaltsgericht für erforderlich hält. Von Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung sind der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, der Rechtsanwalt und sein Verteidiger zu benachrichtigen. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Anwaltsgericht. Es hat jedoch zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/74a#abs-3 (3) Der Rügebescheid kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu Unrecht angenommen hat, die Schuld des Rechtsanwalts sei gering und der Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich. Treten die Voraussetzungen, unter denen nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist oder nach § 118 Abs. 2 ein anwaltsgerichtliches Verfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden darf, erst ein, nachdem der Vorstand die Rüge erteilt hat, so hebt das Anwaltsgericht den Rügebescheid auf. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er kann nicht angefochten werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/74a#abs-4 (4) Das Anwaltsgericht, bei dem ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung eingelegt wird, teilt unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht eine Abschrift des Antrags mit. Der Staatsanwaltschaft ist auch eine Abschrift des Beschlusses mitzuteilen, mit dem über den Antrag entschieden wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/74a#abs-5 (5) Leitet die Staatsanwaltschaft wegen desselben Verhaltens, das der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat, ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Rechtsanwalt ein, bevor die Entscheidung über den Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung gegen den Rügebescheid ergangen ist, so wird das Verfahren über den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluß des anwaltsgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt. In den Fällen des § 115a Abs. 2 stellt das Anwaltsgericht nach Beendigung der Aussetzung fest, daß die Rüge unwirksam ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/74a#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. Die §§ 113b und 118c Absatz 2 sowie die §§ 118d bis 118f gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/74a#abs-7 (7) § 116 Absatz 2 gilt entsprechend.