Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 03.07.1987 – 2 StR 213/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

l. Zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht nach § 305 a Abs. 2 StPO. 2. Legt der Angeklagte gegen einen gemäß § 268 a Abs. 1 StPO ergangenen Beschluß Beschwerde ein, so muß der Tatrichter jedenfalls dann eine begründete Entscheidung nach § 306 Abs. 2 StPO treffen, wenn .er der Beschwerde nicht abhilft, der Strafaussetzungsbeschluß nicht begründet ist und das Beschwerdevorbringen erhebliche Tatsachenbehaup- tungen enthält.

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

BGHR: ja

Stpo 1975 SS 268 a Abs. 1, 305 a, 306 Abs. 2

l. Zur Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs als Beschwerdegericht nach § 305 a Abs. 2 StPO.

2. Legt der Angeklagte gegen einen gemäß § 268 a Abs. 1 StPO ergangenen Beschluß Beschwerde ein, so muß der Tatrichter jedenfalls dann eine begründete Entscheidung nach § 306 Abs. 2 StPO treffen, wenn .er der Beschwerde nicht abhilft, der Strafaussetzungsbeschluß nicht begründet ist und das Beschwerdevorbringen erhebliche Tatsachenbehaup-

tungen enthält.

BGH, Beschl. v. 3. Juli 1987 - 2 StR 213/87 - LG Darmstadt

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 213/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

August 2» EEE 2: PAREEEEEE-REED, geboren am u 1925 in Marıt rn,

wegen Diebstahls u.a.

wIV

7

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 1987

beschlossen:

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Strafaussetzungsbeschluß des Landgerichts Darmstadt vom 9. September 1986 nicht mehr zuständig.

Gründe§

1. Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten am 9. September 1986 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Siegelbruch und Verwahrungsbruch zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. In dem gemäß § 268 a StPO im Anschluß an das Urteil verkündeten Beschluß wurde die Bewährungszeit auf vier Jahre festgesetzt, dem Angeklagten aufgegeben, sich nach Kräften um eine Schadenswiedergutmachung zu bemühen und innerhalb eines Jahres eine Geldbuße von 80.000 DM an die

Staatskasse zu zahlen.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision, gegen den Strafaussetzungsbeschluß Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Revision durch Beschluß vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. An einer abschließenden Entscheidung über die nach § 305 a Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde sieht

er sich gehindert, da die Sache insoweit noch nicht entscheidungsreif ist und nach Abschluß des Revisionsverfahrens die zunächst durch § 305 a Abs. 2 StPO begründete Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für das Beschwerdeverfahren nicht mehr besteht (vgl. BGHSt 29, 168, 173; BGH Beschluß vom 27. März 1979 - 1 StR 481/78).

2. Über die Beschwerde kann noch nicht entschieden werden, weil die Strafkammer bisher nicht, auch nicht durch Aktenvermerk, darüber befunden hat, ob sie dem Rechtsmittel abhelfen will (§ 306 Abs. 2 StPO). Ob von einer solchen Abhilfeentscheidung im Einzelfall abgesehen werden kann, mag dahinstehen (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 306 Rdn. 7 bis 10). Hier jedenfalls kann nicht darauf verzichtet

werden:

Da die Kammer ihre Entscheidung, dem Angeklagten eine innerhalb eines Jahres zu zahlende Geldbuße von 80.000 DM aufzuerlegen, nicht förmlich begründet hat, auch nicht begründen mußte, ist nicht ersichtlich, welche Überlegungen sie zu der nach Höhe und Zahlungsfrist zumindest ungewöhnlichen Auflage veranlaßt haben. Falls sie der Beschwerde nicht abhilft, ist es im Hinblick auf das erhebliche Beschwerdevorbringen zu den jetzigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verurteilten unerläßlich, daß sie nunmehr diese Überlegungen in einem begründeten Beschluß nach § 306 Abs. 2 StPO darlegt. Erst dadurch wird das Beschwerdegericht in die Lage versetzt zu prüfen, ob die Geldauflage insbesondere ihrer Höhe nach gerechtfertigt ist oder ob sie dem Verurteilten - unter Berücksichtigung vor allem auch

JE

seiner Wiedergutmachungsleistungen - trotz der durch § 56 e StGB eröffneten Möglichkeiten nicht mehr zumutbar und deshalb gesetzwidrig ist (S 56 b Abs. 1 Satz 2 StGB, § 305 a Abs. 1 Satz 2 StPO).

3. Hilft die Strafkammer der Beschwerde nicht ab, so wird die Sache dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigen

Oberlandesgericht vorzulegen sein.

Herdegen Müller Meyer

RiBGH Maier ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen.

Herdegen Gollwitzer