§ 247a Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 74 Entscheidungen zu § 247a StPO →
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Nach Gewicht
- BGH, 27.03.2025 – 5 StR 567/24Reichweite der gerichtlichen Anordnung einer audiovisuellen VernehmungZitiert von 1
- BVerfG, 27.02.2014 – 2 BvR 261/14Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Vernehmung einer Zeugin im Strafverfahren, soweit die Einvernahme nicht als audiovisuelle Zeugenvernehmung gem § 247a Abs 1 StPO durchgeführt wird - Gefahr psychischer Beeinträchtigungen der Betroffenen bei direkter Konfrontation mit mutmaßlichem Sexualstraftäter - Zur Statthaftigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen prozessuale ZwischenentscheidungenZitiert von 4
- BGH, 20.09.2016 – 3 StR 84/16Unmittelbarkeitsgrundsatz im Strafverfahren: Videovernehmung eines ZeugenZitiert von 6
- BGH, 18.05.2000 – 4 StR 647/99Zitiert von 5
- BGH, 15.09.1999 – 1 StR 286/99Strafverfahrensrecht: Voraussetzungen der Unerreichbarkeit eines Auslandszeugen bei Möglichkeit der audiovisuellen Vernehmung gemäß § 247a StPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 8
- BGH, 12.12.2017 – 3 StR 388/17Revision in Strafsachen: Audiovisuelle Zeugenvernehmung ohne GerichtsbeschlussZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.04.2026 – 5 StR 661/25
- BVerfG, 24.08.2025 – 2 BvR 64/25Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Ablehnung der audiovisuellen Vernehmung eines Auslandszeugen (§ 244 Abs 5 S 2 StPO) trotz erheblicher Schwere des Tatvorwurfs und zentraler Bedeutung der Beweisbehauptungen - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 5
- VG Stuttgart, 17.06.2025 – 3 K 5354/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 247a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/247a#abs-1 (1) Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, wenn er in Gegenwart der in der Hauptverhandlung Anwesenden vernommen wird, so kann das Gericht anordnen, daß der Zeuge sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält; eine solche Anordnung ist auch unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 zulässig, soweit dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Aussage wird zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen. Sie soll aufgezeichnet werden, wenn zu besorgen ist, daß der Zeuge in einer weiteren Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. § 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/247a#abs-2 (2) Das Gericht kann anordnen, dass die Vernehmung eines Sachverständigen in der Weise erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Sachverständige aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. Dies gilt nicht in den Fällen des § 246a. Die Entscheidung nach Satz 1 ist unanfechtbar.