Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1968
BGH Beschluss vom 25.06.1968 – 4 StR 176/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2132 072
BUNDESGERICHTSHOF
4_StR, 176/67 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Betriebsingenicur Friedrich s REED aus AU , ecborcn cr: GE 1933 ::. SCHEMEENEEEERES
Niederlande,
wegen Fahrens ohne Führerschein.
Der 4. Strafisenat des Bundesgerichtshois hat nach Anhörung des Generalbundesanvalts in der Sitzung vom 25. Juni 1968 beschlossen:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
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I. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsrichters vregen fortgesetzten Fahrens eines Kraftfahrzeugs trotz Entzugs der Fahrerlaubnis zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt worden. Zugleich wurde die Verwaltungsbehörde angeviiesen, cine neue Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Rechtskraft des Urteils zu erteilen.
Auf die Berufung des Angeklagten wurde Termin zur Hauptverhandlung auf den 29.9.1966 anberaumt, Zu diesen Termin war der Angeklagte am 17.8.1966 oränungsgemäß geladen worden. Mit Schriftsatz vom 16.9.1966 beantragte der Verteidiger, den Termin zu vertagen. Er trug dazu vor und machte glaubhaft, daß sich der Angeklagte am 29.9.1966 aus dringenden beruflichen Gründen in Costa Rica befinde. Obgleich dieser Antrag durch Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom 22.9.1966 abgelehnt worden war, erschien der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht, Sein anwesender Verteidiger beantragte unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 16.9.1966 nochmals die Vertagung des Termins. Die Strafkammer hat den erneuten Vertagungsamtrag abgelehnt und die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen.
Ihre Entscheidung hat die Straikammer unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf JMBl NRW 1966, 153 damit begründet, daß bereits der erste Vertagungsamtrag des Angeklagten abgelehnt, diese Ablehnung rechtzeitig bekannv gemacht worden sci und sonstige Entschuldigungsgründe weder geltend gemacht noch ersichtlich scien. In ihren Verwerfungsurteil vom 29.9.1966 ist die Kammer der Ablehnung des Vertagungsamtrags vom 16.9.1966 durch den Kammervorsitzonden beigetreten und zu dem Ergebnis gelangt, daß das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügenä entschuldigt sci.
Hit seiner Revision gegen dieses Urteil rüst der Angeklagte, die Strafkammer habe bei der pflichtgenäßen Überprüfung seines Entschuldigungsvorbringens den Rechtsbegriff der nicht genügenden Entschuldigung verkannt.
II. Das vorlcgende Oberlundesgericht Hamm möchte sich der Ansicht der Revision anschließen, das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Es sieht sich jedoch. durch die o. a. Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf daran gehindert und daher genötigt, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Vorlagebeschluß übersieht nicht, daß die Entscheidung des OLG Düsseldorf zu § 412 Abs. 1 StPO ergangen ist, während bier über ein Urteil nach § 329 Abs. 1 StPO zu befinden ist. Das sei aber unerheblich, "da die Rechtsfrage die gleiche ist".
III. Die Voraussetzungen des § 121 Abs, 2 GVG liegen nicht vor. Dieser Ansicht ist auch der Generalbundesanwalt. In seiner Stellungnahme führt er dazu folgendes aus:
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"Das Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. Dezember 1965 (JMBl NRW 1966, 153) ist zu § 412 Abs 1 StPO ergangen, während hier über ein Urteil nach § 329 Abs 1 StPO zu befinden ist. Unter diesen Umständen würde das Urteil dcs Oberlandesgerichts in Düsscldorf. der von dem Oberlandesgericht in Hamm beabsichtigten Entscheidung nur dann entgegenstehen, wenn sich keine Gründe dafür anführen licßen, daß die Frage, ob das $ericht die in den Vertagungsamtrag vorgebrachten Entschu)-- digungsgründe beim Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung erneut zu prüfen hat, im Falle des § 529 Abs 1 StPO eine andere Beurteilung erfordern könne als im Falle des § 412 Abs 1 StPO. Solche Gründe ergeben sich aber aus folgenden Überlegungen:
a) Wird gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt, so entscheidet der Amtsrichter sowohl über einen Antrag auf Terminsverlegung als auch über die Vervwerfung des Einspruchs nach § 412 Abs 1 StPO. Das Gericht, das die Vertagung abgelchnt und dabei die Entschuldigungsgründe des Angeklagten geprüft hat, ist personengleich mit den Gericht, das die Entscheidung nach § 412 Abs 1 StPO trifft. Die Verfügung nach § 213 StPO ist zwar nicht anfechtbar, schafft aber auch keine Bindung für die Instanz. Der Amtsrichter kann daher seine Entscheidung bis zum £rlaß eines Urteils nach § 412 Abs 1 StPO jederzeit aufbeben und den Termin zur Hauptverhandlung vertagen, wenn andere Entschuldigungsgründe bekannt werden oder wenn er bei nochmaliger Überprüfung des bisherigen Vorbringens zu der Ansicht kommt, daß die Entschuldigung des Angeklagten doch genügend ist. Bei cinem Richterwechsel ist auch der neue Richter nicht an die Entscheidung seines Vorgängers nach § 213 StPO gebunden. Er kann sie aufheben
und muß das tun, wenn sie ihm nicht gerechtlertigt erscheint. Läßt er sic nach Überprüfung bestehen, macht er sie sich zu eigen.
Im Berufungsverfahren entscheidet der Vorsitzende über einen Vertagungsamtrag allein; das in der Hauptverhandlung dic Berufung gemäß § 329 Abs 1 StPO verwerfende Gericht ist außer mit dem Vorsitzenden mit zwei Schöffen besetzt. Nach 88 30 Abs 1, 77 Abs 1 GVG üben die Schöffen wäbrend der Hauptverhandlung das Richterauft in vollem Umfange und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus. Die Übertragung der zu § 412 Abs 1 StPO geäußerten Rechtsansicht des Oberlandesgerichts in Düsseldorf auf den in § 329 Abs 1 StPO behandelten Fall hätte zur Folge, daß die Schöffen - unter Umständen auch. wider bessere Einsicht und Überzeugung - an eine vor der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung des Vorsitzenden gebunden wären. Ihre Mituirkung an dem Urteil nach 8 329 Abs 1 StPO wäre auf die formale Prüfung beschränki, ob ein Vertagungsamtrag abgelehnt, die Ablehnung dem Angeklagten oder dessen Verteidiger rechtzeitig bekanntgeltend gemacht oder bekannt geworden sind. Eine sachliche Überprüfung des gesamten Entschuldigungsvorbringens des Angeklagten wäre ihnen dagegen verwehrt. Eine derartige Beschränkung der richterlichen Befugnisse der Schöffen wäre mit § 30 Abs 1 GVG nicht zu vereinen. In übrigen sind die Entscheidungen des Vorsitzenden, soweit sie in der Hauptverhandlung selbst weiterwirken, nur vorläufiger Natur (KHR 6. Aufl. 1966, Vorb. 2a zu § 213 StPO):
b) Gegen ein Urteil nach § 412 Abs 1 StPO ist, sofern es sich nicht um einen Fall des § 313 StPO handelt,
das Rechtsmittel der Berufung gegeben, die zwar auf die Überprüfung des unentschuldigten Ausbleibens beschränkt ist, aber insoweit auch ncue Iintschuldigungsgründe und nceuc Beveismittel zuläßt.
Gegen ein Urteil nach § 329 Abs 1 StPO ist nur die Revision zulässig. Es muß deshalb so begründet sein, daß die maßgebenden Erwägungen zum Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung vom Revisionsgericht nächgeprüft werden Können. Wegen der weittragenden Folgen einer Verwerfung der Berufung sind die Feststellungen, dic sich auf die Gründe des NWichterscheinens beziehen und die Entschuldigungsfrage betreffen, besonders vorsichtig zu treffen (Eb. Schmidt, Teil II Anm. 12 zu § 323 StPO). Auch diesem Gesichtspunkt würde die im Rahmen des § 412 Abs 1 StPO noch vertretbare Rechtsansicht des Oberlandesgerichts in Düsseldorf nicht gerecht werden.
Die hervorgehobenen Unterschiede sind nicht etwa nur äußerlich und ohne sachliche Bedeutung; sie berühren vielmehr das Wesen der nach § 329 Abs 1 bzu. § 412 Abs I StPO zu treffenden Entscheidungen und können dazu führen, daß entgegen der im Vorlegungsbeschluß vertretenen Auffassung die Frage der erneuten Überprüfung der Entschul-- digungsgründe in der Hauptverhandlung für § 329 Abs 1 StPO anders zu beantvorten ist als für § 412 Abs 1 StPO, Das aber bedeutet, daß das Oberlandesgericht in Hamm an das zu § 412 Abs 1 StPO ergangene Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. Dezember 1965 nicht gebunden ist, vielmehr die von ihm beabsichtigte Entscheidung in eigener Zuständigkeit treffen kann."
Der Senat tritt diesen Ausführungen des Generalbundesanvalts bei. Die Sache war daher dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben.
Sanders Faller Mayr
Spiegel Hürxthal