Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 199 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund84 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/199#abs-1 (1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/199#abs-2 (2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.

§ 198 § 200