Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1970

BGH Beschluss vom 26.05.1970 – 5 StR 239/70

5. Strafsenat

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Ne

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Schweißer Günther S EP,

ohne festen Wohnsitz,

geboren am ip 1959 ir TEE (ossz),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 26.Mai 1970 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das

II.

Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4.Dezember 1969 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Gründe ergeben sich aus Seite 2 des Antrags des Generalbundesanwalts vom 30.April 1970.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Auf die Behauptung, die §§ 169a Abs.2, 169b Abs.3, 178 Abs.2 StPO seien verletzt worden,

kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden (BGH NIJW 1967,1869'7,; BGHSt 4,208).

Darauf, daß der Eröffnungsbeschluß nicht zugestellt worden ist, kann das Urteil nicht beruhen. Die Strafkammer hat die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Der Anklagesatz ist in der Hauptverhandlung verlesen worden. Die Anklageschrift war nach Bd.I B1.98 d.A. am 19.September 1969 an den Angeklagten abgeschickt worden. Aus seinem Schreiben vom 22.9.1969 (Bd.I B1.102 d.A.) geht hervor, daß er sie erhalten hat. Er wußte also in der Hauptverhandlung, welche Tat ihm vorgeworfen wurde.

Laut Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte das Gericht zwar für den Fall der Verurteilung gebeten, die Verhandlung zu vertagen, bis die weiteren Zeugen ausfindig gemacht sind, weil

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man ihn vorher nicht gehört habe. Aber dieser Beweisermittlungsamtrag in Verbindung mit den

von der Revision erwähnten Eingaben des Angeklagten vom 6. und 14.Oktober 1969 (Bd.I B1.123,146 d.A.) verpflichtete das Landgericht nicht zu weiterer Aufklärung. Diese brauchte sich ihm bei dem Beweisergebnis der Hauptverhandlung nicht aufzudrängen. |

III. Im Unfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Es empfiehlt sich, in der neuen Verhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen.

Sie brauchen im Urteil nicht wiederholt zu werden.

Wenn das Gericht bei der Strafzumessung den

8 17 (n.F.) StGB anwendet, ist das in der Urteilsformel nicht zu erwähnen (Urteil des BGH v.3.4.1970, zur Veröffentlichung bestimmt).

Sarstedt Schmidt Sismer Dr.Börker Herrmann