§ 153c Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- OVG NRW, 18.09.2014 – 4 A 2948/11
- BGH, 26.01.2011 – 4 BGs 1/11Akteneinsichtsrecht des Verteidigers: Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eines in anderer Sache in Haft befindlichen BeschuldigtenZitiert von 2
- BVerfG, 04.12.2007 – 2 BvR 38/06Zitiert von 6
- BVerfG, 15.05.1995 – 2 BvL 19/91Strafbarkeit früherer Mitarbeiter und Agenten des Ministeriums für Staatssicherheit und des militärischen Nachrichtendienstes der ehemaligen DDR wegen der gegen die Bundesrepublik oder deren NATO-Partner gerichteten SpionagetätigkeitZitiert von 37
- BGH, 16.12.2015 – 1 ARs 10/15Anfragebeschluss/Antwort: Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Auslandstaten ausländischer Täter im Falle des unbefugten Vertriebs von BetäubungsmittelnZitiert von 4
- BGH, 18.03.2015 – 2 StR 96/14Anfragebeschluss: Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Auslandstaten ausländischer Täter im Falle des unbefugten Vertriebs von BetäubungsmittelnZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.10.2023 – StB 30/23Mitgliedschaftliche Beteiligung an terroristischer Vereinigung im Ausland; Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen
- EGMR, 04.04.2023 – 20680/20
- VG Augsburg, 23.06.2022 – Au 8 K 21.2337
23 Entscheidungen zu § 153c StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 153c StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/153c#abs-1 (1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Straftaten absehen,
Für Taten, die nach dem Völkerstrafgesetzbuch strafbar sind, gilt § 153f.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/153c#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/153c#abs-3 (3) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung von Straftaten absehen, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine außerhalb dieses Bereichs ausgeübte Tätigkeit begangen sind, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/153c#abs-4 (4) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und des Absatzes 3 die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/153c#abs-5 (5) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem Generalbundesanwalt zu.