Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 11
Stand: 27.06.2024
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.
Wird zitiert von 289 Entscheidungen zu § 11 StAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 25.04.2017 – 11 K 8883/16Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 07.03.2006 – 11 K 2983/04Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 13.05.2016 – 11 K 6/16Zitiert von 2
- VG Stuttgart, 26.10.2005 – 11 K 2083/04Zitiert von 3
- VG Stuttgart, 12.10.2005 – 11 K 1429/04Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 11.06.2008 – 13 S 2613/03Einbürgerungszusicherung: Ausschlussgrund wegen langjähriger Funktionärstätigkeit für die IGMG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 24.06.2026 – 10 K 3874/24
- VG Köln, 18.03.2026 – 10 K 2963/23Kein Anspruch auf Einbürgerung wegen Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch journalistische Tätigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 18.02.2026 – 24 K 494/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104; 2025 I Nr. 98)
BGBl. 2024 I Nr. 104
BGBl. 2024 I Nr. 104
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.